Herr I. kommt aus Somalia und stellte im April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom BVwG vom August 2017, ihm Subsidiärschutz zu.
Herr I. brachte im Mai 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom September 2018, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt, und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der verbesserten Versorgungslage (keine bestehende Dürre) in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und in Somalia, bzw. Mogadischu, arbeiten könnte eine Rückkehr des Herrn I. nach Somalia möglich ist.
In Folge erhob er gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes im Oktober Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass laut den Länderfeststellungen des Bescheides der Behörde es in Somalia nachwievor eine hohe Unterernährungsrate gebe und trotz der nicht mehr herrschenden Dürr das Land eine gute Regenzeit braucht um eine stabile Versorgungslage sicherzustellen. Außerdem vermeinte die Behörde zu Unrecht, dass Herr I. in Mogadischu seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, da die Beschäftigungsmöglichkeiten auch in Mogadischu besonders für Rückkehrer limitiert sind. Nach EUGH Rechtsprechung erfordert das Aberkennen des subsidiären Schutzes eine wesentliche, nicht vorübergehende Änderung der Lage. Dies ist nach der Berichtslage nicht der Fall, sodass das Bundesamt Herrn I. zu Unrecht den Subsidiärschutz aberkannt hatte
In Folge verlängerte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre.
Als Begründung führte das BVwG an, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in Süd- und Zentral wie auch in Mogadischu nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann, da es laut aktuellen Länderberichten kaum Schutz gegen Angriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf Stadtzentren beschränkt ist und Al Shabaab weiterhin Teile von Somalia kontrolliert. Außerdem führte das BVwG an, das Bundesamt habe die Feststellungen betreffend der geänderten und nachhaltig verbesserten Versorgungslage, nicht näher begründet. Ein Vergleich der Länderberichte aus dem Jahre 2017 und 2018 ergab auch keinen grundlegend veränderten Sachverhalt. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass die Lage nachwievor prekär ist.