Aufhebung Aufenthaltsverbot Österreich

Aufhebung Aufenthaltsverbot Österreich

Wurden Sie des Landes verwiesen und mit einem Aufenthaltsverbotverbot belegt?

Wie lange darf man mit einem Aufenthaltsverbot nicht mehr nach Österreich?

Kann man die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots beantragen? Was brauche ich dafür?


Sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen mit einem Aufenthaltsverbot für Österreich belegt worden? Mit Hilfe dieses Artikels werden wir Ihnen alle Fragen zum Aufenthaltsverbot und dessen Folgen erklären.

Was ist ein Aufenthaltsverbot?

Ein Aufenthaltsverbot kann nur gegen EU-Bürger und deren Angehörigen erlassen werden.

Dies passiert wenn eine Person durch ihr Verhalten, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Allerdings ist eine einfache strafrechtliche Verurteilung nicht Grund genug ein Aufenthaltsverbot zu verhängen.


Ein Aufenthaltsverbot kann für maximal 10 Jahre und nur in Ausnahmefälle unbefristet ausgesprochen werden.

Was ist der Unterschied zum Einreiseverbot?

Ein Einreiseverbot wird nach einem Rückkehrbescheid von einem Drittstaatangehörigen ausgesprochen, während das Aufenthaltsverbot nur für einen EWR-Bürger ausgesprochen werden kann. Für unseren Artikel zum Einreiseverbot klicken Sie hier.

Gegen ein Aufenthaltsverbot kann auch Einspruch erhoben werden. Am Besten Sie kontaktieren uns um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Kann ein Aufenthaltsverbot aufgehoben werden?

JA!

Prinzipiell ist es möglich ein Aufenthaltsverbot auch  aufheben zu lassen oder zu verkürzen.


Ein EU-Bürger darf nur des Landes verwiesen werden, wenn er ...

  • eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt,

oder

  • die Nachweise der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarten für Angehörige nicht erbracht werden

oder

Weitere wichtige Punkte

Ein Aufenthaltsverbot darf NICHT ausgesprochen werden, wenn der Betroffene...

... nachweislich auf Jobsuche ist, oder vielleicht sogar schon eine Zusage hat.

... schon länger als 10 Jahre in Österreich lebt (Ausnahme nachweisliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit)

... ein Daueraufenthaltsrecht hat (Ausnahme nachweisliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit)

Q&A: Unser Angebot

Q: Was bringt mir ein Rechtsanwalt? 
A: Der Rechtsanwalt kann den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots für Sie stellen. Außerdem kann er Sie umfassend Ihrer Situation angemessen beraten.

Q: Was genau machen Sie?
A: Wir übernehmen die Antragstellung und alle weiteren notwendigen Maßnahmen. Wir beraten Sie umfassend und begleiten Sie durch den ganzen Prozess hindurch.

Q: Was kostet mich Ihr Angebot?
A: Für 1500€ ist alles inklusive. Sie haben die Ruhe und Gewissheit, dass Ihr Fall in besten Händen ist.

Q: Wie kann ich Ihr Angebot in Anspruch nehmen?
A: Sie können sich ganz einfach bei unserem Kontaktformular melden und Ihren Fall schildern. Oder Sie melden sich per Telefon oder Email: +436507283562 / office@anwaltklammer.com

Was ist wenn ich nicht freiwillig ausgereist bin?

Bei einer Zwangsausweisung ist es prinzipiell nicht möglich das Aufenthaltsverbot wieder aufheben zu lassen.
In Ausnahmefällen kann es aber doch möglich sein. Deshalb ist eine Abklärung mit einem Anwalt auf jeden Fall anzuraten.

Bei weiteren Fragen zu Ihrem Fall können Sie und ganz einfach per Kontaktformular Ihre Situation schildern und wir melden uns bei Ihnen.

Ich habe noch mehr Fragen zu meinem Fall, wer kann mir helfen?

Buchen Sie ein Beratungsgespräch (180€) bei uns in der Kanzlei, bei dem wir Ihnen alle ihre Möglichkeiten Schritt für Schritt erklären. 
Sie sprechen kein Deutsch? Kein Problem, wir sprechen fast alle Sprachen und haben auch die Möglichkeit einen Dolmetscher zu Hilfe zu holen. Fragen Sie einfach nach.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie uns gleich, damit wir Ihren Antrag so schnell wie möglich für Sie einbringen können.

Weitere Möglichkeiten

Wir bieten auch eine Überprüfung mit Akteneinsicht beim BFA an (480€). Hier können wir überprüfen, ob Ihr Bescheid vielleicht wegen Verfahrensfehler vom BFA ungültig ist und damit auch das Aufenthaltsverbot ungültig ist. Dies ist sogar sehr oft so. In rund 30% der Fälle kann auf Grund von Verfahrensfehlern der Bescheid ungültig sein.

Bei weiteren Fragen zu Ihrem Fall können Sie und ganz einfach per Kontaktformular Ihre Situation schildern und wir melden uns bei Ihnen.

Dr. Klammer kann Ihnen bei allen Anliegen zu diesem Thema helfen

Haben Sie oder einer ihrer Bekannten Ähnliches erlebt? 
Über das unterstehende Kontaktformular können Sie sich gerne bei uns melden und uns ihre Situation schildern. Dr. Klammer und sein Team werden den Sachverhalt prüfen und sich bei Ihnen über die weitere Vorgehensweise melden.

Wenn Sie persönlich mit uns sprechen wollen, bieten wir Ihnen gerne zu unserem üblichen Tarif (EUR 180,-) eine Erstberatung an, in welcher wir Sie professionell bis zu einer Stunde lang über alle Möglichkeiten informieren und auch gerne den Grundstein für eine Vertretung in einem aus dieser Sache entstehenden Prozess legen.

Vereinbaren Sie sich hierfür einfach einen Termin unter +436507283562 / office@anwaltklammer.com

Kontakt

Fragen kostet bekanntlich nichts - nehmen Sie gerne ganz unverbindlich mit uns Kontakt auf.

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