Mein Subsidiärschutz wurde aberkannt. Was soll ich tun?

Mein Subsidiärschutz wurde aberkannt. Was soll ich tun? 


„Ich bin seit mehr als sechs Jahren in Österreich, habe bisher immer Subsidiärschutz gehabt, wieso wurde er mir plötzlich aberkannt?“

„Ich bin, seit ich vor acht Jahren in Österreich angekommen bin, nicht straffällig geworden, habe gearbeitet, arbeite jetzt noch immer, und plötzlich bekomme ich, statt den neuen Subsidiärschutzbescheid, eine Ladung wegen einer Einvernahme beim Bundesamt? Warum?“

„Mir wurde der Subsidiärschutz mit Bescheid vom Bundesamt aberkannt, und ich habe rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darf ich weiterhin arbeiten?“
„…Darf ich weiterhin Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld/Grundversorgung erhalten?“

Was vor einigen Jahren eher selten der Fall war, tritt heute, all zu oft, in Erscheinung: der Subsidiärschutz wird vom Bundesamt aberkannt. 

Praxisbericht

Der Subsidiärschutzbescheid des Herrn M. lief im Jänner 2019 ab, also stellte er, wie gewohnt ein, im September 2018 einen Antrag auf Verlängerung. Anstatt den Subsidiärschutz, wie die letzten vier Jahre, verlängert zu bekommen, kam eine Einvernahme beim BFA, und erst im September 2019 ein Aberkennungsbescheid. Das ganze dauerte ein Jahr!

Der Subsidiärschutz kann wegen mehreren Gründen aberkannt werden. Der Anwalt kann Ihnen den genauen Grund erläutern. 

Warum wurde der Subsidiärschutz nun aberkannt?

Dem Gesetz nach gibt es mehrere Gründe für die Aberkennung des Subsidiärschutzes. Die Häufigsten Gründe sind:

1. Die Voraussetzungen, die vor einigen Jahren noch zu Subsidiärschutz geführt haben, haben sich im Herkunftsland geändert. 

Beispiel 1: Ein Afghane stellte im Jahr 2015 einen Asylantrag und erhielt 2017 vom Bundesverwaltungsgericht Subsidiärschutz, weil die Taliban in seiner Provinz aktiv waren und er woanders in Afghanistan keinen Schutz finden könnte. Mit Bescheid vom Juni 2019, erkannte das Bundesamt den Subsidiärschutz ab, da Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat als „sichere“ Städte gelten, die ihm nunmehr Schutz bieten können.

Beispiel 2: Ein Somalier stellte 2014 einen Asylantrag und erhielt vom Bundesverwaltungsgericht Subsidiärschutz, da er in Somalia keine Familie hat, dort eine Dürre herrscht, und er bei einer Rückkehr verhungern würde. Mit Bescheid vom Februar 2019, erkannte das Bundesamt den Subsidiärschutz ab, da es seit einigen Monaten in Somalia regnet, deswegen keine Dürre mehr herrscht und der Asylwerber somit nicht mehr verhungern muss. 

Beispiel 3: Ein Nigerianer stellte 2012 einen Asylantrag und bekam 2014 vom Bundesamt Subsidiärschutz da er eine schwere Krankheit hat die in Nigeria nicht behandelt werden kann. 2017 wurde er jedoch geheilt und befindet sich, seit mehr als einem Jahr, nicht in Behandlung. Im Dezember 2018 erkannte ihm das Bundesamt den Subsidiärschutz ab, da er nicht mehr krank ist und in Nigeria bei seiner Familie, ohne weitere gesundheitlichen Gefahren, leben kann. 
 
2. Der Subsidiärschutzberechtigte hat falsche Angaben gemacht oder verschwiegen, die im ersten Verfahren wichtig für die Zuerkennung waren.

Beispiel: Ein Somalier stellte 2013 einen Asylantrag und ihm wurde 2016 vom Bundesamt zuerkannt, unter anderem weil er angegeben hat, dass er keine Familie in Somalia hat. Im Februar 2019 hatte er eine Einvernahme beim Bundesamt, bei welcher er anführte, dass er seit 2013 doch regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie hat. Daraufhin erkannte ihm das Bundesamt im März 2019 den Subsidiärschutz ab, da er im ersten Verfahren Angaben über seine Familie verschwiegen hat.  

3. Der Subsidiärschutzberechtigte ist straffällig geworden und stellte eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Beispiel: Ein Kongolese stellte 2015 einen Asylantrag, erhielt daraufhin 2016 vom Bundesamt Subsidiärschutz. 2017 und 2018 wurde er zweimal straffällig. Daraufhin erkannte das Bundesamt im November 2018 den Subsidiärschutz ab, mit der Begründung er sei zweimal straffällig geworden und stellte eine aktuelle Gefahr für die Sicherheit dar. 

Wenn sie rechtzeitig den Subsidiärschutz verlängert haben, bzw. Beschwerden erhoben, sind Sie so zu behandeln als wäre der Subsidiärschutz bereits verlängert worden.
Ihre Ansprüche bleiben weiterhin aufrecht.

Mir wurde der Subsidiärschutz aberkannt und ich warte auf eine Entscheidung vom Bundesverwaltunsgsgericht. Was kann ich jetzt tun? 

Das Gesetz sagt, dass wenn sie, vor Ablauf des Subsidiärschutzes, einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben, ist ihr Aufenthalt damit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin rechtmäßig.

Sie sind also so zu behandeln, als wäre die Aufenthaltsberechtigung (Subsidiärschutz) bereits verlängert worden.

Das heißt, ihre Ansprüche bleiben weiterhin aufrecht.

-Anspruch auf Arbeit. 
ACHTUNG: Sie dürfen bei der gleichen Firma, wo sie vor der Aberkennung gearbeitet haben, weiter arbeiten. Sollten Sie jedoch in der Zwischenzeit ihren Job verlieren, dürfen sie erst bei einer neuen Firma anfangen, sobald ihr Subsidiärschutz erneut zuerkannt wurde. 

-Anspruch auf Mindestsicherung bzw. Grundversorgung.  

-Anspruch auf Familienbeihilfe (falls sie nicht in Grundversorgung stehen)

-Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (falls sie nicht in Grundversorgung stehen).

Manchmal ist es vorgekommen, dass die Mindestsicherung, Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld im Aberkennungsverfahren eingestellt wurde. In diesen Fall ist wichtig, sofort einen Anwalt aufzusuchen, damit er den zuständigen Ämtern schreiben kann, da ihre Ansprüche bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat meine Beschwerde gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes, abgewiesen. Was kann ich jetzt tun?

Kontaktieren Sie schnellstens einen Rechtsanwalt und lassen Sie sich von ihm beraten. 

Die Möglichkeit besteht eine Beschwerde oder außerordentliche Revision an die Höchstgerichte zu erheben. 

Außerdem kann ein neuer Asylantrag oder auch Antrag auf ein humanitäres Visum gestellt werden. 

In der Regel, wird Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach der negativen Entscheidung, eine Ladung wegen einer Wohnsitzauflage oder Einvernahme schicken. 

Die Aufenthaltsberechtigung Plus kann, in der Regel, problemlos verlängert werden, und ist schwer abzuerkennen.

Mir wurde der Subsidiärschutz vom Bundesamt aberkannt, jedoch gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung (Plus) zuerkannt. Was soll ich jetzt tun?

Suchen Sie einen Anwalt auf und lassen Sie sich zu ihrem Verfahren beraten. Eine Aufenthaltsberechtigung (Plus) ist ein Aufenthaltstitel, der aus humanitären Gründen (lange Aufenthaltsdauer in Österreich, Integration) zuerkannt wird. Dieser kann, in der Regel, problemlos verlängert werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass dieser, im Vergleich zum Subsidiärschutz, sehr schwer abzuerkennen ist.


Unsere Empfehlung: Beratungsgespräch vereinbaren

Was sind meine konkreten nächste Schritte, wenn mir der Subsidiärschutz aberkannt wurde?

1. Anwalt kontaktieren und Gesprächstermin vereinbaren.

2. Integrationsunterlagen sammeln und zum Termin mitbringen.
-Deutschzertifikate, 
-Schreiben von österreichischen Freunden
-Lohnzettel oder Einstellungszusage einer neuen Firma
-Bestätigungen von Vereinen
- Fotos von Aktivitäten in Österreich

3. Falls Sie noch keine Beschwerde erhoben haben, können Sie den Rechtsanwalt beauftragen eine zu schreiben. 

4. Bis zum Ladungstermin beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin integrative Schritte setzen. 
       -Melden Sie sich bei Deutschkurse an
       -Werden Sie Mitglied eines Vereines
       -Schließen Sie Freundschaften mit Österreichern
      - Arbeiten sie (auch ehrenamtlich). 

Je mehr sie integriert sind desto besser!

Bislang konnten wir positive Erfahrungen sammeln.  



Bisherige Erfahrungen in Aberkennungsverfahren:

1. Herr I. kommt aus Somalia und stellte am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht,mit Erkenntnis vom BVwG vom 04.08.2017, ihm Subsidiärschutz zu.

Herr I. brachte im Mai 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der verbesserten Versorgungslage (keine bestehende Dürre) in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und in Somalia, bzw. Mogadischu, arbeiten könnte, eine Rückkehr des Herrn I. nach Somalia möglich ist.
 
In Folge verlängerte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre. 
Als Begründung führte das BVwG an, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in Süd- und Zentral wie auch in Mogadischu, nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann, da es laut aktuellen Länderberichten kaum Schutz gegen Angriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf Stadtzentren beschränkt ist und Al Shabaab weiterhin Teile von Somalia kontrolliert. Außerdem haben sich die Versorgungslage nicht nachhaltig gebessert. 

 2) Herr S. kommt aus Afghanistan und stellte im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis vom BVwG im Juli 2015, Herrn S. Subsidiärschutz zu, und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr S., im Mai 2018, einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom September 2018, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass sich die Situation in Afghanistan, gegenüber dem Erkenntnis des BVwG von Juli 2018, maßgeblich und nachhaltig gebessert hat, seine Familie über beträchtliche Ressourcen verfügt, da sie sich mehrfache Besuche in Pakistan leisten konnte. Darüber hinaus stünden Herrn S. drei sichere Städte –Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat zur Verfügung. und hat sich die wirtschaftliche Lage für Rückkehrer verbessert, eine Rückkehr des Herrn S. nach Afghanistan somit möglich ist. 

In Folge erhob er, gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung verlängerte. 

Als Begründung führte das BVwG an, dass Herr S. in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfügt, welches auch in der vorigen Entscheidung festgestellt wurde. Außerdem geht das BVwG davon aus, dass Herr S. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, nicht mit der Unterstützung seiner Familie in Nangarshar rechnen könnte, da er selbst für die Behandlung seines Sohnes in Pakistan finanzielle Mittel aufwenden musste. 


3.) Herr A. kommt aus Somalia und stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis vom BVwG vom Februar 2017, Herrn A. Subsidiärschutz zu.

Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr A., im Dezember 2018, einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Jänner 2019, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt, und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der verbesserten Versorgungslage (keine bestehende Dürre) in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und in Somalia, bzw. Mogadischu, arbeiten könnte, eine Rückkehr des Herrn A. nach Somalia möglich ist. 

In Folge erhob er, gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes im Februar 2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre verlängerte. 

Als Begründung führte das BVwG an, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in Süd- und Zentral wie auch in Mogadischu, nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann, da es laut aktuellen Länderberichten kaum Schutz gegen Angriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf Stadtzentren beschränkt ist, und Al Shabaab weiterhin Teile von Somalia kontrolliert. Außerdem führte das BVwG an, das Bundesamt habe die Feststellungen, betreffend der geänderten und nachhaltig verbesserten Versorgungslage, nicht näher begründet. 

Beraten lassen

Zusammenfassend kann ein Rechtsanwalt in ihrem Verfahren, egal in welchem Stadium, tatkräftig behilflich sein. Bislang haben wir mehrere positive Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht erlebt.  

Rufen Sie uns einfach unter 06507283562 an oder schreiben Sie uns auf office@anwaltklammer.com um einen Beratungstermin für EUR 150 zu vereinbaren. Wir können Ihnen im Termin gleich mitteilen, wie bei Ihnen die richtige Vorgehensweise ist. 
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