Bisherige Erfahrungen in Aberkennungsverfahren:
1. Herr I. kommt aus Somalia und stellte am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht,mit Erkenntnis vom BVwG vom 04.08.2017, ihm Subsidiärschutz zu.
Herr I. brachte im Mai 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der verbesserten Versorgungslage (keine bestehende Dürre) in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und in Somalia, bzw. Mogadischu, arbeiten könnte, eine Rückkehr des Herrn I. nach Somalia möglich ist.
In Folge verlängerte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre.
Als Begründung führte das BVwG an, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in Süd- und Zentral wie auch in Mogadischu, nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann, da es laut aktuellen Länderberichten kaum Schutz gegen Angriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf Stadtzentren beschränkt ist und Al Shabaab weiterhin Teile von Somalia kontrolliert. Außerdem haben sich die Versorgungslage nicht nachhaltig gebessert.
2) Herr S. kommt aus Afghanistan und stellte im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis vom BVwG im Juli 2015, Herrn S. Subsidiärschutz zu, und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr S., im Mai 2018, einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom September 2018, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass sich die Situation in Afghanistan, gegenüber dem Erkenntnis des BVwG von Juli 2018, maßgeblich und nachhaltig gebessert hat, seine Familie über beträchtliche Ressourcen verfügt, da sie sich mehrfache Besuche in Pakistan leisten konnte. Darüber hinaus stünden Herrn S. drei sichere Städte –Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat zur Verfügung. und hat sich die wirtschaftliche Lage für Rückkehrer verbessert, eine Rückkehr des Herrn S. nach Afghanistan somit möglich ist.
In Folge erhob er, gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung verlängerte.
Als Begründung führte das BVwG an, dass Herr S. in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfügt, welches auch in der vorigen Entscheidung festgestellt wurde. Außerdem geht das BVwG davon aus, dass Herr S. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, nicht mit der Unterstützung seiner Familie in Nangarshar rechnen könnte, da er selbst für die Behandlung seines Sohnes in Pakistan finanzielle Mittel aufwenden musste.
3.) Herr A. kommt aus Somalia und stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis vom BVwG vom Februar 2017, Herrn A. Subsidiärschutz zu.
Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr A., im Dezember 2018, einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Jänner 2019, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt, und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der verbesserten Versorgungslage (keine bestehende Dürre) in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und in Somalia, bzw. Mogadischu, arbeiten könnte, eine Rückkehr des Herrn A. nach Somalia möglich ist.
In Folge erhob er, gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes im Februar 2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre verlängerte.
Als Begründung führte das BVwG an, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in Süd- und Zentral wie auch in Mogadischu, nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann, da es laut aktuellen Länderberichten kaum Schutz gegen Angriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf Stadtzentren beschränkt ist, und Al Shabaab weiterhin Teile von Somalia kontrolliert. Außerdem führte das BVwG an, das Bundesamt habe die Feststellungen, betreffend der geänderten und nachhaltig verbesserten Versorgungslage, nicht näher begründet.