Arbeitsmöglichkeiten im Asylverfahren

Arbeitsmöglichkeiten im Asylverfahren

Sie sind in einem Asylverfahren und sind es leid auf der faulen Haut zu sitzen und wollen endlich arbeiten?
Sie bekommen jeden Monat Geld durch die Grundversorgung und fragen sich ob Sie arbeiten dürfen?
Sie arbeiten freiwillig. Hilft ein bezahlte Arbeit überhaupt ihren Asylverfahren?

In den Medien hören Sie immer von Asylanten die nur noch Österreich kommen, um hier Geld vom Staat zu erhalten.  Tatsächlich kommen auch gebildete Menschen, welche oft gut bezahlte Jobs stehen und liegen lassen, da Sie aus der Heimat fliehen müssen. Nachdem Sie in Österreich angekommen fragen Sich natürlich, wie es mit den Arbeitsmöglichkeiten im Asylverfahren aussieht. 

Einige Asylwerber sind bereits zu mir in die Rechtsanwaltskanzlei gekommen und haben mich gefragt, welche Arbeitsmöglichkeiten sie derzeit in ihrem Asylverfahren haben. Falls Sie ähnlich Fragen haben, hoffe ich das dieser Artikel ihre Unklarheiten beseitigt. 


Nur weil Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, heißt das noch lange nicht, dass die Türen zum Arbeitsmarkt fest verschlossen sind. 

Obwohl Sie vielleicht bei mehreren Firmen waren und jede Ihnen eine Absage erteilt hat weil Sie nur eine Asylkarte haben, besteht trotzdem die Chance, dass Sie in Österreich arbeiten können und dürfen.

Hier ist nicht die Rede von ehrenamtlicher oder freiwilliger Arbeit sondern von einer regelmäßigen und bezahlten Arbeit. 

Auch in einem Asylverfahren gibt es mehrere Arbeitsmöglichkeiten für Sie.

Ich befinde mich in einem Asylverfahren. Was für Arbeitsmöglichkeiten habe ich?

1. Selbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Gewerbeschein 

2. Selbstständige Tätigkeit ohne Gewerbeschein als "Neuer Selbstständiger"

3. Selbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Dienstleistungsscheck. 

4. Unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Firma. 

5. Gründung einer Firma/eines Betriebes

In Österreich ist es auch Asylwerbern, welche sich in einem zugelassen, Asylverfahren finden (weiße Asylkarte), erlaubt mit einem Gewerbeschein selbstständig zu arbeiten. Bitte wenden Sie sich wegen der Einzelheiten an einen Rechtsanwalt. 

Wie kann ich einen Gewerbeschein erhalten? 

 In Österreich ist es Asylwerbern, welche sich in einem zugelassen, Asylverfahren finden (weiße Asylkarte), erlaubt mit einem Gewerbeschein selbstständig zu arbeiten. 

Beispiel: Ein Asylwerber beabsichtigt mit Autos zu handeln.  Er kann einen Gewerbeschein als KFZ Händler beantragen. 

Wo kann ich den Gewerbeschein beantragen?

Der Gewerbeschein ist bei der zuständigen Wirtschtschaftskammer (je nach Wohnsitz) zu beantragen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

1. Laufendes, zugelassenes Asylverfahren-weiße Karte.
2. Strafrechtliche Unbescholtenheit-keine Verurteilungen, Vorstrafen bzw. müssen diese getilgt sein.

Mit welchen Kosten muss ich beim Antrag rechnen?

Der Antrag selbst ist kostenlos. Die Sozialversicherungs/Pensionversicherungsbeiträge kommen auf €150 pro Monat (jeden dritten Monat, sprich quartalsmäßig zu zahlen). Außerdem fallen Wirtschaftskammergebühren von €200 pro Jahr an. 

Wichtig: Die Einkommenssteuer fängt erst bei einem Gewinn von €11.000 pro Jahr an. Wenn Sie weniger Gewinn erzielen, müssen Sie keine Einkommensteuer bezahlen. 

Bitte wenden Sie sich wegen der Antragstellung, den genauen Voraussetzungen und den notwendigen Unterlagen an einen Rechtsanwalt.

In Österreich ist es Asylwerbern, erlaubt ohne einem Gewerbeschein selbstständig zu arbeiten. Bitte wenden Sie sich wegen der Einzelheiten an einen Rechtsanwalt.  

Wie kann ich ohne Gewerbeschein arbeiten? 

 In Österreich ist es auch Asylwerbern, welche sich in einem zugelassen, Asylverfahren finden (weiße Asylkarte), erlaubt uach ohne einem Gewerbeschein selbstständig, als "Neuer Selbstständiger" zu arbeiten.  Nach der Gewerbeordnung gibt es auch Tätigkeiten die keinen Gewerbeschein benötigen.

Beispiel: 
Ein Asylwerber beabsichtigt als Journalist oder Nachhilfelehrer zu arbeiten. Er kann diese Tätigkeit als Neuer Selbstständiger ausführen.

Bei welchen Amt oder bei welcher Behörde muss ich das melden?

Die selbstständige Tätigkeit muss bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt (je nach Wohnsitz) sowie bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

-Eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
-Laufendes, zugelassenes Asylverfahren-weiße Karte.

Mit welchen Kosten muss ich beim Antrag rechnen?

Der Antrag selbst ist kostenlos. Die Sozialversicherungsbeiträge kommen auf knapp €43 pro Monat (jeden dritten Monat, sprich quartalsmäßig zu zahlen). 

Wichtig: Sollten Sie jedoch mehr als €5.361,72 jährlich verdienen zahlen Sie zusätzlich Pensionsversicherungsbeiträge, insgesamt €150 pro Monat.  

Bitte wenden Sie sich wegen der Antragstellung, den genauen Voraussetzungen und den notwendigen Unterlagen an einen Rechtsanwalt.

Seit April 2017 ist es Asylwerbern, welche sich seit drei Monaten in einem zugelassen, Asylverfahren finden (weiße Asylkarte), erlaubt mit Dienstleistungsschecks selbstständig zu arbeiten. Bitte wenden Sie sich wegen der Einzelheiten an einen Rechtsanwalt.  

Wie kann ich mit Dienstleistungsschecks arbeiten?

 Seit April 2017 ist es Asylwerbern, welche sich seit drei Monaten in einem zugelassen, Asylverfahren finden-dokumentiert durch die weiße Asylkarte-, erlaubt mit Dienstleistungsschecks selbstständig zu arbeiten. Diese Tätigkeit umfasst haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeiten, Kinderbetreuung etc.)

Beispiel: 
Ein Asylwerber will selbstständig als Gärtner arbeiten, beantragt Dienstleistungsschecks und kann, nach der Meldung bei der Gebietskrankenkasse, selbstständig arbeiten. 

Wo kann ich die Dienstleistungsschecks beantragen?

Die Dienstleistungsschecks können online beantragt werden. Die Tätigkeit muss auch bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden. 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

1. Ein seit drei Monaten laufendes, zugelassenes Asylverfahren-dokumentiert durch die weiße Karte.


Mit welchen Kosten muss ich beim Antrag rechnen?

Der Antrag selbst ist kostenlos. Bei der Gebietskrankekasse zahlen Sie Beiträge von €76.91 pro Monat. 

Wichtig:  Ab einem monatlichen Verdienst vom €612,07, sprich der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, ist eine AMS Bewilligung erforderlich. 

Bitte wenden Sie sich wegen der Antragstellung, den genauen Voraussetzungen und den notwendigen Unterlagen an einen Rechtsanwalt.

In Österreich ist es Asylwerbern, welche sich in einem zugelassen, Asylverfahren finden (weiße Asylkarte), erlaubt mit AMS Bewilligung bei Firmen und Betrieben zu arbeiten. Bitte wenden Sie sich wegen der Einzelheiten an einen Rechtsanwalt. 

Wie kann ich eine AMS Bewilligung erhalten? 

 In Österreich ist es Asylwerbern, welche sich in einem zugelassen, Asylverfahren finden (weiße Asylkarte), erlaubt mit AMS Bewilligung bei Firmen und Betrieben zu arbeiten.  Häufig können Asylwerber in der Landwirtschaft als Saisonarbeiter mit AMS Bewilligung arbeiten.

Beispiel: Ein Asylwerber arbeitet mit AMS Bewilligung als Kellner in einem Restaurant. 

Wo kann ich die Bewilligung beantragen?

Die AMS Bewilligung kann nur ihr zukünftiger Arbeitgeber für Sie beantragen. Nachdem Sie eine passende Firma gefunden haben, muss ihr Chef diese beantragen. Die Bewilligung ist für ein Jahr gültig und muss vor Ablauf erneuert werden. 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die wichtigsten Voraussetzung ist:

1. Laufendes, zugelassenes Asylverfahren-dokumentiert durch die weiße Karte.


Mit welchen Kosten muss ich beim Antrag rechnen?

Ihr Arbeitgeber kommt für diese Kosten, welche sich im geringen Rahmen befinden, auf. 

Bitte wenden Sie sich wegen der Antragstellung, den genauen Voraussetzungen und den notwendigen Unterlagen an einen Rechtsanwalt.

Asylwerbern ist es ebenfalls erlaubt eine Firma/Gesellschaft zu gründen. Bitte wenden Sie sich wegen der Einzelheiten an einen Rechtsanwalt.

Wie kann ich als Asylwerber eine Firma gründen?

Asylwerbern ist es ebenfalls erlaubt eine Firma/Gesellschaft zu gründen und dadurch einer Beschäftigung nachgehen.

Wichtig: Nur weil Sie in Österreich eine Firma gründen, heißt das nicht, dass Sie Asyl oder einen Aufenthaltstitel erhalten werden.  

Da eine Firmengründung mehrere Schritte umfasst, wenden Sie sich wegen der Einzelheiten (Voraussetzungen, Unterlagen, Formulare) an einen Rechtsanwalt der ihnen bei der Gründung behilflich sein kann.

Wenn Sie in Grundversorgung sind und arbeiten wollen bitte beachten Sie:

Sollten Sie in Grundversorgung stehen, müssen Sie  ihre zukünftige Arbeit zuerst mit ihrem Betreuer abklären, bzw. melden.

Sollten Sie das nicht tun und Sie erhalten ein regelmäßiges Einkommen während Sie Grundversorgung stehen ohne dies zu melden, kann es sein, dass Sie Geld zurückzahlen müssen (das können oft beachtliche Summen sein). 

 Eine bezahlte Arbeit, bzw. Beschäftigung, wird von den Behörden positiv bewertet. Tipp des Rechtsanwaltes: Sobald Sie in ihrem Verfahren den Anspruch auf Arbeit haben sollten Sie ein Arbeitsmöglichkeit finden. 

Was für Auswirkungen hat eine Beschäftigung auf mein Verfahren? Kann ich dadurch sogar einen positive Entscheidung, z.b. Visum erhalten?

 Eine bezahlte Arbeit, bzw. Beschäftigung, wird von den Behörden positiv bewertet, unter anderem als Integrationsschritt gesehen.  Jedoch hängt eine positive Entscheidung in ihrem Fall von mehreren Faktoren zusammen (welches Verfahren, Aufenthaltsdauer in Österreich, Herkunftsland), weshalb eine Arbeit im Verfahren alleine, nicht zum Visum führt. 

Tipp des Rechtsanwaltes: Sobald Sie in ihrem Verfahren den Anspruch auf Arbeit haben sollten Sie ein Arbeitsmöglichkeit finden.

Unsere Empfehlung: Beratungsgespräch vereinbaren. 

Ich würde gerne arbeiten. Was sind meine nächsten Schritte?

1. Anwalt kontaktieren und Gesprächstermin vereinbaren

2. Beraten lassen um herauszufinden welche Arbeitsmöglichkeit (selbstständig oder unselbstständig) für Sie in Frage kommt. 

a.) Im Falle einer selbstständigen Tätigkeit
 i. Den Rechtsanwalt beauftragen Sie bei den zuständigen Behörden anzumelden.

b.) Im Falle einer zukünftigen unselbstständigen Tätigkeit
   ii Den Rechtsanwalt beauftragen den zukünftigen Arbeitgeber zu kontaktieren,     sodass eine Anmeldung erfolgen kann. 

Vereinbaren Sie gleich einen Termin

Nur weil Sie noch keine Entscheidung haben und auf Asyl oder ein Visum warten, heißt noch lange nicht, dass Sie nicht arbeiten dürfen. 

Zusammenfassend kann ein Rechtsanwalt Ihnen dabei behilflich sein Arbeitsmöglichkeiten zu finden und, in den meisten Fällen, die notwendigen Anmeldung durchzuführen.   

Rufen Sie uns einfach unter 06507283562 an oder schreiben Sie uns auf office@anwaltklammer.com um einen Beratungstermin für EUR 150 zu vereinbaren. Wir können Ihnen im Termin gleich mitteilen, wie bei Ihnen die richtige Vorgehensweise ist. 
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