Reicht die Ehe schon als Aufenthaltstitel aus?
Ein häufig auftretender Irrtum vieler Mandanten ist, dass eine Ehe automatisch zu einem Aufenthaltstitel führt.
Das ist allerdings falsch.
Auch, wenn eine Hochzeit ein starkes Argument für einen Aufenthaltstitel ist, ist die Ehe nur der erste Schritt von vielen bevorstehenden Handlungen am Weg zum dauerhaften Bleiberecht in Österreich.
Diese zusätzlichen Anforderungen werden an den drittstaatsangehörigen Ehepartner gestellt:
-Die österreichische beziehungsweise der österreichische Ehepartner hat ein Mindesteinkommen nachzuweisen, das von dieser/diesem alleine erbracht wird.
-Zudem muss vom ausländischen Partner ein Deutschtest auf A1-Niveau absolviert werden.
Wenn diese Grundvoraussetzungen zutreffen, dann darf der oder die Ehepartner(in) für ein Jahr, also für 12 Monate, bleiben.
Damit ist die erste Hürde für das Familienleben überwunden. Ab diesem Zeitpunkt darf auch der ausländische Partner einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgehen.
Nach dem ersten Jahr muss die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt werden. Dies gilt dann für ein weiteres Jahr.
Spätestens vor Ablauf des Jahres hat der drittstaatsangehörige Ehepartner einen weiteren Deutschtest auf A2-Niveau zu bestehen.
Ist der Deutschtest überstanden, so kann der Titel für drei zusätzliche Jahre ausgestellt werden. Das sind in Summe fünf Jahre –viel Bürokratie und einige Amtswege.
Hier ist allerdings noch nicht Schluss.
Nach diesen fünf Jahren muss erneut ein Deutschtest auf dem Sprachniveau B1 bestanden werden.
Dann, und erst dann, kann der Aufenthaltstitel für zehn Jahre verlängert werden.