Sexualstrafrecht in Österreich: Strafrahmen, Tatbestände und rechtliche Folgen

Sexualstrafrecht in Österreich: Strafrahmen, Tatbestände und rechtliche Folgen

Das Sexualstrafrecht in Österreich umfasst eine Vielzahl von Regelungen, die den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sicherstellen sollen. 
Doch was genau gilt als sexuelle Belästigung? Welche Strafen drohen bei Vergewaltigung? Und wie unterscheiden sich die Konsequenzen für Ersttäter im Vergleich zu Wiederholungstätern? 
Wie können Dr. Gregor Klammer und sein Team helfen?

Viele Betroffene, Beschuldigte oder auch Angehörige stellen sich diese Fragen, wenn sie mit Vorwürfen oder Ermittlungen im Bereich der Sexualdelikte konfrontiert sind. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig von der Schwere der Tat. 

Dieser Artikel gibt einen klaren Überblick über die wichtigsten Tatbestände im österreichischen Sexualstrafrecht, erklärt, welche Strafen im Raum stehen, und zeigt auf, warum frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend ist, um die eigenen Rechte zu wahren und schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

Was ist eine Sexualstraftat?

Eine Sexualstraftat ist eine strafrechtlich relevante Handlung, die die sexuelle Selbstbestimmung einer Person verletzt.
Im österreichischen Recht ist das Sexualstrafrecht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, hauptsächlich in den §201 bis 220b StGB.

Grundsätzlich umfasst der Begriff:
1. Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung)
2. Sexuelle Übergriffe ohne Einwilligung
3. Sexuelle Belästigung
4. Sexualdelikte gegen Kinder und Jugendliche (wie sexueller Missbrauch von Unmündigen, Pornografie mit Minderjährigen)
5. Missbrauch einer Autoritätsstellung (z.B. durch Lehrer:innen, Vorgesetzte, Ärzte)
6. Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung oder Menschenhandel

Wichtige Merkmale:
Die Strafbarkeit hängt unter anderem davon ab, ob Zwang, Gewalt, Drohung, Täuschung oder Ausnutzung von Unmündigkeit, Schutzlosigkeit oder Abhängigkeit vorliegt.
Einverständnis ist zentral: Fehlt die freiwillige Zustimmung, kann eine Handlung strafbar sein.
Welche Strafen gibt es für Sexualstraftaten?


Die Strafen für Sexualstraftaten in Österreich sind abhängig vom jeweiligen Tatbestand und den Umständen des Einzelfalls. 
Die wichtigsten Delikte und ihre Strafrahmen:

Vergewaltigung (§ 201 StGB)
Vergewaltigung liegt vor, wenn eine Person gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Dies kann durch Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer Schutzlosigkeit des Opfers geschehen.
Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahren.


Sexuelle Nötigung (§ 202 StGB)
Bei sexueller Nötigung wird das Opfer durch Zwang oder Drohungen zu sexuellen Handlungen gedrängt. Der Unterschied zur Vergewaltigung liegt darin, dass keine vollständige sexuelle Penetration erforderlich ist.
Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.


Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB)
Diese Straftat bezieht sich auf sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren, auch wenn diese das Verhalten nicht widersprechen oder ablehnen. Der Gesetzgeber schützt hier besonders die Unmündigkeit der Kinder.
Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.


Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB)
Diese Straftat betrifft sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, wenn sie gegen den Willen des Opfers erfolgen oder durch eine unrechtmäßige Ausnutzung der Jugendlichkeit und Unerfahrenheit.
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.


Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)
Sexuelle Belästigung umfasst unerwünschte Annäherungen, Kommentare oder Berührungen, die eine Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzen und als unangemessen empfunden werden.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten.


Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB)
Wenn eine Person aufgrund von Krankheit, Behinderung oder einem ähnlichen Zustand nicht in der Lage ist, sich zu wehren oder die Situation zu verstehen, sind sexuelle Handlungen strafbar, selbst wenn keine Gewalt angewendet wird.
Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.


Pornografische Darstellung Minderjähriger (§ 207a StGB)
Es ist strafbar, pornografische Darstellungen zu erzeugen, zu verbreiten oder zu besitzen, die Minderjährige in sexuellen Handlungen zeigen.
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei gewerblichem Vertrieb bis zu 5 Jahren.


Missbrauch einer Autoritätsstellung (§ 212 StGB)
Diese Straftat tritt ein, wenn jemand seine Stellung (z.B. als Lehrer, Arzt oder Vorgesetzter) missbraucht, um sexuelle Handlungen an einer untergeordneten Person zu erzwingen.
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.


Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung (§ 104a StGB)
Diese Straftat bezieht sich auf den illegalen Handel von Menschen, um sie zur sexuellen Ausbeutung zu zwingen, etwa durch Zwangsprostitution oder sexuelle Dienstleistungen.
Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren, bei erschwerenden Umständen bis zu 15 Jahren.


Dabei gilt grundsätzlich: Je schwerwiegender die Tat oder deren Folgen, desto höher fällt auch die Strafe aus. Besonders gravierend wird die Lage, wenn etwa Waffen im Spiel sind, mehrere Täter beteiligt sind oder das Opfer schwer körperlich oder psychisch geschädigt wird. 
Auch der Versuch vieler dieser Delikte ist bereits strafbar. Neben der eigentlichen Strafe drohen auch weitere Konsequenzen, wie zum Beispiel Untersuchungshaft, berufliche Einschränkungen oder langfristige Eintragungen im Strafregister.

Deswegen ist auch ein erfahrener Rechtsbeistand von Vorteil um gleich von Anfang auf die richtige Strategie zu setzen.

Was zählt als Vergewaltigung?  

Im österreichischen Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung in § 201 StGB geregelt.
Vergewaltigung liegt vor, wenn eine Person gegen ihren Willen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gezwungen wird. Das bedeutet konkret:

Beischlaf: Im rechtlichen Sinn versteht man darunter den vaginalen Geschlechtsverkehr.

Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind: Dazu zählen insbesondere Anal- oder Oralsex sowie vergleichbare schwerwiegende sexuelle Handlungen.

Die Vergewaltigung wird durch Gewaltanwendung, Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch die Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers verwirklicht.

Wichtige Punkte zur Abgrenzung:
Einverständnis fehlt: Entscheidend ist, dass keine freiwillige Zustimmung des Opfers vorliegt.

Keine Zustimmung durch Drohung oder Zwang: Auch wenn keine direkte Gewalt angewendet wird, reicht es aus, wenn das Opfer aufgrund von Drohungen oder erzwungen durch eine Autoritätsstellung handelt.

Wehrlosigkeit oder Bewusstlosigkeit: Wird die Situation des Opfers ausgenutzt, etwa wenn es schläft, betäubt ist oder sich in einem schutzlosen Zustand befindet, ist dies ebenfalls strafbar.

Strafrahmen:
Die Strafe für Vergewaltigung beträgt in Österreich grundsätzlich 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
In besonders schweren Fällen (z.B. wenn die Tat von mehreren Personen begangen wird oder das Opfer schwer verletzt wird), kann die Strafe auf bis zu 15 Jahre steigen.

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Vorwurf der Vergewaltigung -  Freispruch nach falscher Aussage

Unser Mandant wurde von seiner Freundin der Vergewaltigung angezeigt. Durch eine gute Strategie und die richtigen Beweise, konnten wir die Unschuld unseres Mandanten beweisen und einen Freispruch erwirken.

Markus S. konnte es nicht fassen. Er wurde von seiner Ex-Freundin der Vergewaltigung beschuldigt – eine Tat, die er nie begangen hatte. Trotz seiner Unschuldsbeteuerungen wurde er in ein belastendes Verfahren verwickelt. Das erste Gericht konnte jedoch keine Entscheidung treffen und erklärte sich für unzuständig, was Markus in eine noch größere Unsicherheit stürzte. Denn: War bisher nur von einer Nötigung die Rede, wurde nun eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er wusste: Er brauchte eine starke Verteidigung, um endlich die Wahrheit ans Licht zu bringen.


Nach der ersten juristischen Hürde wandte er sich an Strafverteidiger Dr. Gregor Klammer.

Dr. Klammer analysierte den Fall bis ins kleinste Detail und erkannte schnell die Schwachstellen in den Anschuldigungen. Im Gerichtssaal kam es dann zum Show-Down: Mit einer gezielten Befragung und Beweisführung konnte er zeigen, dass die Aussagen der Ex-Freundin nicht übereinstimmten und wichtige Details in ihrer Geschichte nicht zusammenpassten. So widersprachen sich die Angaben hinsichtlich dem Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung deutlich hinsichtlich ihrer früheren Angaben. Auch verneinte sie ein romantisches Date, dass offenbar zwei Monate nach dem angeblichen Vorfall stattfand - für das es aber gemeinsame Fotos gab. Diese Beweise hielt Dr. Klammer natürlich bis zur letzten Sekunde zurück, um dann im richtigen Moment die "Bombe platzen zu lassen". 


So brachte Dr. Klammer die Wahrheit ans Licht. Dem Senat blieb keine andere Wahl: Freispruch! Markus war endlich wieder ein freier Mann.


Wenn auch Sie sich mit einem Vorwurf konfrontiert sehen – ob berechtigt oder nicht – zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dr. Gregor Klammer steht Ihnen mit Fachwissen, Erfahrung und Einsatz zur Seite.


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Was ist "Beweislast"?

In einem Strafverfahren in Österreich gilt grundsätzlich:

"Im Zweifel für den Angeklagten" (§ 14 StPO).

Das bedeutet:
Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast.
Sie muss beweisen, dass der oder die Beschuldigte die Tat begangen hat — und zwar so, dass kein begründeter Zweifel mehr an der Schuld besteht.

Der oder die Beschuldigte muss nicht beweisen, dass er oder sie unschuldig ist. Auch im Sexualstrafrecht gilt diese Regel uneingeschränkt.

Besonderheiten im Sexualstrafrecht:
Sexualdelikte finden oft ohne Zeugen statt (Aussage gegen Aussage). Dadurch entstehen in der Praxis Herausforderungen, weil:

1. Es häufig keine objektiven Beweise gibt (z.B. keine DNA-Spuren, keine Verletzungen, keine Zeugen).

2. Aussagen des Opfers eine zentrale Rolle spielen.

3. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit entscheidend sind.


Die Gerichte müssen daher besonders sorgfältig prüfen:

Ist die Aussage des Opfers in sich schlüssig und widerspruchsfrei?

Gibt es Anhaltspunkte, die die Aussage stützen (z.B. Verhalten nach der Tat, frühzeitige Anzeige, medizinische Gutachten)?

Gibt es entlastende Indizien oder Widersprüche?

Wichtig:
Das Gericht darf nicht allein deshalb verurteilen, weil der oder die Beschuldigte keine entlastenden Beweise vorlegen kann.
Die Staatsanwaltschaft muss eine Verurteilung zweifelsfrei begründen.
Ein erfahrener Strafverteidiger wie Dr. Gregor Klammer kann hier den entscheidenden Unterschied machen.

Was zählt als Sexuelle Belästigung?  

Sexuelle Belästigung in Österreich ist ein Verhalten sexueller Natur, das die Würde einer Person verletzt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist. Dies kann verbale, nonverbale oder körperliche Handlungen umfassen. Beispiele hierfür sind anzügliche Bemerkungen, Blicke, unerwünschte Berührungen, das Zeigen von pornografischem Material oder auch sexuelle Aufforderungen.

Das österreichische Strafrecht ahndet sexuelle Belästigung im § 218 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach diesem Paragraphen ist strafbar, wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen belästigt, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Ebenso strafbar ist die intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle, wenn dadurch die Würde der Person verletzt wird.

Die Strafdrohung für sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1 und 1a StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wichtig ist, dass in diesen Fällen der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person verfolgt wird (Offizialdelikt mit Ermächtigungsantrag).

Es ist zu beachten, dass nicht jede Form von sexueller Belästigung strafrechtlich relevant ist. Bloß verbale oder nonverbale Belästigungen ohne körperlichen Kontakt fallen in der Regel nicht unter § 218 StGB. Solche Handlungen können jedoch im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach den Gleichbehandlungsgesetzen geahndet werden.
Was kann ich machen wenn ich wegen einem Sexualdelikt angezeigt werde?  

5 Schritte, wie Sie richtig reagieren – mit Dr. Gregor Klammer an Ihrer Seite

1. Ruhe bewahren und nichts überstürzen

Eine Anklage wegen eines Sexualdelikts ist belastend und emotional extrem schwierig.
Vermeiden Sie übereilte Handlungen oder Aussagen aus Panik.

Wichtig: Auch wenn Sie überzeugt sind, unschuldig zu sein, sollten Sie nicht ohne rechtlichen Beistand mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen.

2. Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung

Sie sind nicht verpflichtet, ohne Anwalt auszusagen.
Falsche oder unbedachte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.
Sie haben das Recht zu schweigen, bis Sie anwaltlich beraten wurden.

3. Sofort anwaltlichen Beistand holen

In Sexualstrafsachen ist spezialisierte Verteidigung entscheidend.
Empfehlung: Kontaktieren Sie Dr. Gregor Klammer und sein Team, erfahrene Strafverteidiger im Bereich Sexualstrafrecht.

Ein erfahrener Anwalt kennt die Verfahrensstrategien, weiß, wie Aussage-gegen-Aussage-Situationen einzuschätzen sind und wie man entlastende Beweise einbringt.

4. Dokumentieren Sie alles, was Sie können

Erinnern Sie sich an Details, sammeln Sie mögliche Entlastungsbeweise (z.B. Nachrichtenverläufe, Zeugen, Aufenthaltsnachweise).
Übergeben Sie alles Ihrem Anwalt, damit er Ihre Verteidigungsstrategie optimal vorbereiten kann.

5. Verlassen Sie sich auf Ihren Verteidiger

Dr. Gregor Klammer wird Sie durch alle Phasen des Verfahrens begleiten: von der ersten Einvernahme bis zur Hauptverhandlung.
Er prüft die Vorwürfe sorgfältig, analysiert die Beweislage und schützt Ihre Rechte im gesamten Verfahren.
Zusätzlich wird er Sie auch auf mögliche Nebenklageforderungen (zivilrechtliche Ansprüche) vorbereiten.

6. Vermeiden Sie öffentliche Stellungnahmen

Äußeren Sie sich nicht in sozialen Medien oder gegenüber Dritten über den Fall.
Lassen Sie alle Kommunikation über Ihren Anwalt laufen, um Sie vor weiteren Belastungen zu schützen.

7. Verfahrensverlauf aktiv mit dem Anwalt besprechen

Halten Sie regelmäßigen Kontakt mit Dr. Gregor Klammer.
Lassen Sie sich alle Schritte verständlich erklären, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Zusammenfassung:
Die wichtigste Maßnahme nach einer Anklage wegen eines Sexualdelikts ist, sich so früh wie möglich an einen spezialisierten Strafverteidiger wie Dr. Gregor Klammer zu wenden.
Er wird Ihre Rechte wahren, eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln und Sie sicher durch das gesamte Verfahren begleiten.

📞 Vertrauen Sie auf Dr. Gregor Klammer und seinem Team – Ihre Experten im Strafrecht.

Gibt es eine Verjährung bei Sexualstraftaten?


JA! und NEIN!

In Österreich gibt es bei Sexualstraftaten grundsätzlich Verjährungsfristen, diese sind jedoch komplex und wurden in den letzten Jahren zum Schutz von Opfern, insbesondere von Minderjährigen, erheblich modifiziert.

Für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie für bestimmte schwere Sexualstraftaten (z.B. sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge, Vergewaltigung mit Todesfolge) gilt keine Verjährung.

Bei anderen Sexualstraftaten sind die Verjährungsfristen von der Strafdrohung abhängig und können zwischen drei und zwanzig Jahren liegen. Allerdings gibt es spezielle Regelungen für Sexualstraftaten gegen Minderjährige. Hier beginnt die Verjährungsfrist in vielen Fällen erst mit der Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen. Bei besonders schweren Fällen kann sich diese Frist noch verlängern, insbesondere wenn die Tat schwere Körperverletzung zur Folge hatte.

ACHTUNG!! 
Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Gesetzeslage in Bezug auf die Verjährung von Sexualstraftaten in Österreich in den letzten Jahren mehrmals geändert hat, in der Regel zugunsten einer längeren oder gar keiner Verjährung, insbesondere bei Taten gegen Kinder und Jugendliche. Daher ist es ratsam, im konkreten Fall immer eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die aktuelle und auf den spezifischen Sachverhalt anwendbare Verjährungsfrist zu klären.

Ob ein konkreter Fall bereits verjährt ist, lässt sich oft nicht auf den ersten Blick beurteilen, da viele Faktoren – etwa der genaue Tatzeitpunkt, die Strafdrohung oder prozessuale Unterbrechungen – eine Rolle spielen. Wer sich nicht sicher ist, sollte unbedingt rechtlichen Rat einholen
Dr. Gregor Klammer prüft für Sie kompetent und diskret, ob eine Verjährung vorliegt.

Unsere Experten im Strafrecht


Mit unseren ausgewiesenen Experten im Strafrecht, sind Sie auf alle Fälle gut vertreten. Durch ihre jahrelange Expertise in diesem Gebiet, sind sie für alles gerüstet.

Dr. Gregor KLAMMER

Rechtsanwalt und Gründer

Dr. Gregor Klammer ist von Herzen Anwalt und vertritt mit großer Leidenschaft vor Gericht. Sein Spezialgebiet ist das Strafrecht, sowie das Fremden- und Staatsbürgerschaftsrecht.


Ein besonderes Anliegen ist ihm, Prozesse für jedermann so zu gestalten, dass kompromisslos die besten Ergebnisse für den eigenen Mandanten erzielt werden können und dabei gleichzeitig auch leistbar ist.


Der Fokus im Strafrecht richtet sich auch gegen Unrecht, welches vom Staat verursacht wird: Ein faires Verfahren mit Wahrung der Rechte des Beschuldigten ist mittlerweile immer seltener geworden. Daher ist es umso wichtiger, einen Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben, der tatsächlich die Rechte des Mandanten vertritt.


Dr. Klammer spricht Deutsch,

Englisch und Spanisch. 


Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M.

Rechtsanwalt

Ing. Gualtieri, LLM unterstützt die Kanzlei Klammer als ständiger Substitut.



Ing. Gualtieri, LLM berät vor allem im Bereich der Vermögensdelikte wie Betrug, Untreue, Diebstahl oder Sozialbetrug.



Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Sozialbetrugsbereichs aktuell große Missstände herrschen und die Behörden oft ohne Beweise zu einer Verurteilung tendieren. Gerade Sozialbetrugsvorwürfe sollte man keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern einen erfahrenen Verteidiger konsultieren.




Ing. Gualtieri, LLM spricht Deutsch und Englisch.


Mag. Vadim GUSENOV

Rechtsanwaltsanwärter

Mag. Vadim Gusenov ist bereits jahrelang als Rechtsanwaltsanwärter in unserer Kanzlei tätig.

Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mag. iur.) sowie an der Universität in Moskau (Jurist). Seine Schwerpunkte liegen im Straf- und Fremdenrecht.


Im Strafrecht verteidigt er insbesondere in den Bereichen der Körperverletzung, Betrug und der Sexualdelikte. Auch ist er Spezialist für Beschwerden gegen ungerechtfertigte Untersuchungshaft.


Mag. Gusenov berät auch im Fremdenrecht und kann daher auch bei der Beratung dieses Rechtsgebiet mitdenken. Gerade im Strafrecht kommt es in der Folge oft zu Ausweisungen und Abschiebungen.


Mag. Gusenov spricht Deutsch und Russisch.


Erreichbarkeit: +43 670 4093793 (auch auf WhatsApp)


Mag. Igor MATEJUK, BEd

Rechtsanwaltsanwärter

Herr Matejuk ist auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über umfassende Erfahrung, insbesondere im Bereich des Opferschutzrechts. Mit seiner tiefgehenden Expertise und strategischen Herangehensweise steht er seinen Mandanten in allen strafrechtlichen Angelegenheiten entschlossen zur Seite.


Er studierte Rechtswissenschaften (Mag. iur.) sowie Germanistik und Geschichte (BEd) an der Universität Wien. Seine berufliche Laufbahn führte ihn sowohl in eine renommierte Wirtschaftsrechtskanzlei als auch in den NGO-Bereich, wo er jahrelang als Jurist tätig war. Dabei sammelte er wertvolle Erfahrung im Strafrecht sowie in den Bereichen Fremden-, Sozial- und Arbeitsrecht.





Mag. Matejuk spricht Deutsch,

Englisch, Polnisch und Italienisch.


Erreichbarkeit: +43 670 6035460 (auch auf WhatsApp)


Unser Angebot

1. Persönliche Beratung vom Rechtsanwalt

Wir bieten für 180€ eine halbe Stunde Beratung von unseren Rechtsanwälten Dr. Gregor Klammer oder Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M. In dringenden Fällen können wir uns auch kurzfristig zu einem Termin treffen.

Kontakt Dr. Klammer: +43 650 7283562 (auch auf WhatsApp)



2. Kostenfreie Sofortauskunft

Möchten Sie sich erst über Ihre Optionen informieren, bevor Sie bezahlen? Schicken Sie uns am besten per WhatsApp eine Anfrage an unsere Experten im Strafrecht - schicken Sie auch gleich die Ladung oder andere wichtige Dokumente mit, dass wir vollumfänglich Auskunft geben können:



Mag. Gusenov: +43 670 4093793 (auch auf WhatsApp)

Mag. Matejuk: +43 670 6035460 (auch auf WhatsApp)



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