1. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird auf das Kind erstreckt (erweitert):
Ein Elternteil bekommt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Das Kind muss alle Voraussetzungen erfüllen. Es gibt keine vorausgesetzte Aufenthaltsdauer, also auch auf Neugeborene kann die Verleihung erstreckt werden.
2. Die Staatsbürgerschaft wird dem Kind direkt verliehen:
Das Kind muss alle
Voraussetzungen
selbst erfüllen, also auch die 6 Jahre Aufenthaltsdauer. Welche Staatsbürgerschaft die Eltern haben ist dann egal.
3. Das Kind wird von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert:
Das Kind muss zum Zeitpunkt des Antrags in Österreich in Österreich sein (Ausnahme: Lebensmittelpunkt im Ausland). Das Kind muss seine bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben.
4. Ein unehelich geborenes Kind erhält die Staatsbürgerschaft:
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater Österreicher ist, gilt seit 1.August 2013 die Regelung, dass der Vater bis 8 Wochen nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen muss, damit das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhält. Passiert das nicht muss die Staatsbürgerschaft beantragt werden.
Bei minderjährigen unehelichen Kindern:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Kind in Österreich rechtmäßig niedergelassen sein (außer der Vater kann nachweisen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit mindestens 12 Monaten nicht in Österreich ist)
Bei unehelichen Kindern über 14 Jahren kommen folgende Punkte hinzu:
Das Kind muss die Grundvoraussetzungen erfüllen, einen Status als Asylberechtigter haben oder eine Legitimationskarte besitzen. Aber es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer.