Der Vermieter hat die Wohnungsfenster austauschen lassen. Kann er mir einfach die Arbeiten verrechnen und in Folge meine Miete erhöhen?
Mieterhöhungen sind erlaubt, wenn Modernisierungsmaßnahmen gesetzt wurden. Dazu zählen bauliche Veränderungen, durch die Energie gespart werden kann, z.B. der Austausch von Fenstern oder eine neue Wärmedämmung. Auch Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen, gelten als Modernisierung, wie z.B. der Einbau einer Küche/eines Badezimmers durch den Vermieter. Dasselbe gilt für Verbesserungen des allgemeinen Wohnverhältnisses, z.B. durch den Bau eines Lifts/Spielplatzes.
Die Hürden dafür sind jedoch hoch und die Prozedur langwierig. Aufgrund derartiger Erhaltungs- bzw. Modernisierungsarbeiten darf der Vermieter die Mieten grundsätzlich nur nach Durchführungen eines Mietzinsanhebungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle (MA50) oder dem Gericht erhöhen.
Im Verfahren wird geprüft, ob die Arbeiten notwendig sind, ihre Kosten angemessen berechnet und ob diese nicht aus der Mietzinsreserve und den Mieteinnahmen der nächsten zehn Jahre gedeckt werden können. Nur wenn das der Fall ist, darf der Vermieter nach umfangreichen Moderniesierungsarbeiten die Miete erhöhen. Im Verfahren haben die Mieter Parteistellung und müssen zu den Verhandlungen geladen werden.
Wenn aber Vermieter und Mieter außerhalb dieses Schlichtungsverfahrens zu einer Einigung über eine Mieterhöhung kommen, ist dies auch erlaubt. Allerdings ist der Vermieter einer Wohnung, die ins Mietrechtsgesetzt fällt, verpflichtet, allgemeine Teile auf eigene Kosten instand zu halten, er darf diese nicht auf die Mieter umlegen.