Das Wichtigste zu Dublin Verfahren

Das Wichtigste zu Dublin Verfahren

Ein Asylantrag wurde in Österreich gestellt, jedoch wurden Fingerabdrücke in Schweden entdeckt? Wie gehts nun weiter? Kann man hier in Österreich überhaupt noch Asyl bekommen?
Was ist wenn der Mann und Kinder bereits in Österreich Asyl haben und die Frau kommt nach Österreich, hat jedoch bereits vor Einreise, einen Asylantrag in Ungarn gestellt. Kann Sie nun in Österreich Asyl erhalten?
Was ist wenn man mit einem tschechischen Visum nach Österreich einreist, nie vorher in Tschechien war? Kann man trotzdem nach Tschechien abgeschoben werden.

Diese Fragen beschäftigen einige Asylwerber, besonders die deren Familienangehörigen über Umwege nach Österreich gekommen sind. Oft sind Dublin Verfahren mit einer großen Unsicherheit und Ratlosigkeit verbunden, weshalb Klärung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.  

Was genau sind Dublin Verfahren?

Dublin Verfahren sind Asylverfahren, in welchem ein Asylwerber vor der Einreise nach Österreich, in einem anderen EU- Staat einen Asylantrag gestellt hat oder ein Visum von dem Staat erhalten hat.  

Im Dublinverfahren wird nun festgestellt, welcher EU-Staat zuständig für die Prüfung des Asylantrages ist. 

Wenn jemand in Österreich einen Asylantrag stellt und seine Fingerabdrücke erscheinen in der EURODAC Datenbank, wird ein Dublinverfahren eingeleitet. Nach einer Anfrage an den zuständigen EU-Staat kommt und es zur Einvernahme. Danach wird von der Behörde ein Bescheid erlassen. 

Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn jemand in Österreich einen Asylantrag stellt und seine Fingerabdrücke erscheinen in der EURODAC Datenbank wird ein Dublinverfahren eingeleitet.

In diesem Fall stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), innerhalb drei Wochen nach Asylantragstellung, an den zuständigen EU-Staat eine Anfrage, ein sogenanntes Konsultationsverfahren. Wenn der zuständige EU-Mitgliedstaat der Übernahme des Asylwerbers zustimmt, kommt es zu einer Einvernahme. In dem Gespräch informiert das BFA den Asylwerber über den Sachverhalt und gibt ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Das BFA muss dabei persönliche oder familiäre Hintergründe oder gesundheitliche Probleme berücksichtigen. 

Sollte das BFA jedoch Gründe finden, warum Österreich für das Verfahren zuständig ist, ist das Verfahren zuzulassen und dem Asylwerber eine weiße Karte auszustellen.

Wenn keine Gründe für die Zulassung des Asylverfahrens vorliegen, erlässt es einen Bescheid mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung.

Gegen diesen Bescheid kann der Asylwerber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einbringen. 

Die Behörde hat einen negativen Bescheid erlassen. Was kann ich tun?

Nachdem der Bescheid erlassen wurde haben Sie zwei Wochen Zeit eine Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 

Das heißt, das BFA kann den Asylwerber trotzdem in den zuständigen EU-Staat überstellen. Das BVwG muss in bestimmten Fällen innerhalb einer Woche nach Einlangen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das heißt bis zum Ablauf dieser Frist darf der Asylwerber nicht abgeschoben werden.

Die Behörde muss den Asylwerber innerhalb von 6 Monaten in den zuständigen EU-Staat überstellen.

Welche Fristen laufen in Dublin Verfahren wegen der Abschiebung/Überstellung in den zuständigen EU-Staat?

Die Behörde muss den Asylwerber innerhalb von 6 Monaten nach Zustimmung des EU Mitgliedstaates zur Übernahme der Person, in den zuständigen EU Mitgliedstaat überstellen.

Wenn der Asylwerber in Haft ist, kann die Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden.
Wenn der Asylwerber untertaucht, kann die Frist auf 18 Monate verlängert werden.

Das BFA koordiniert und organisiert die Überstellung, welche die Polizei dann durchfürt. 

Wenn die Behörde die Überstellung nicht in der vorgegeben Frist durchführt, kann ein neuer Asylantrag gestellt werden

Es sind bereits 6, bzw. 18 Monate seit der Zustimmung des zuständigen EU-Staates vergangen. Was soll ich jetzt tun?

Wenn die Behörde die Überstellung nicht in der vorgegeben Frist durchführt, kann ein neuer Asylantrag gestellt werden. Für diesen ist nunmehr Österreich zuständig und  die Behörde wird inhaltlich über den Asylantrag entscheiden.

Bevor Sie jedoch einen neuen Asylantrag stellen suchen Sie einen Rechtsanwalt der mit den Asylbehörden in Kontakt tritt, welche bestätigen können, dass die Fristen abgelaufen sind. 

Meine Frau/Mein Mann hat in einem anderen EU-Staat Asyl erhalten. Kann sie/er in Österreich trotzdem Asyl bekommen?

Wenn sie oder ihm bereits von einem anderen EU-Staat Asyl oder Subsidiärschutz zuerkannt wurden, kann Österreich nicht erneut Asyl oder Subsidiärschutz zuerkennen.  Ihre Frau/Mann muss dann über die Familienzusammenführung nach Österreich kommen. Siehe mehr Infos

 Falls der der Asylantrag in einem anderen EU-Staat gestellt wurde und noch keine Entscheidung ergangen, kann ein Asylantrag in Österreich gestellt werden.   

Unsere Empfehlung: Beratungsgespräch vereinbaren

Was sind meine nächsten Schritte?

1. Anwalt kontaktieren und Gesprächstermin vereinbaren

2. Beraten lassen um den Verfahrensstand klären.
a. Wenn ein negativer Bescheid erlassen wurde:
i. Den Rechtsanwalt beauftragen eine Beschwerde zu erheben.
            b. Wenn noch kein Bescheid erlassen wurde.
i. Den Rechtsanwalt beauftragen mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen.
            c. Wenn Sie Fragen zu den Fristen haben:
                         i. Den Rechtsanwalt beauftragen mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin

Zusammenfassend kann ein Rechtsanwalt Ihnen auch in Dublinverfahren behilflich sein, damit Sie in jedem Stadium des Verfahrens gut beraten sind und gemeinsam die nächsten Schritte setzen können.

Rufen Sie uns einfach unter 06507283562 an oder schreiben Sie uns auf office@anwaltklammer.com um einen Beratungstermin für EUR 150 zu vereinbaren. Wir können Ihnen im Termin gleich mitteilen, wie bei Ihnen die richtige Vorgehensweise ist. 
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