Welche Anforderungen muss eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfüllen?
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen Hausverwaltungen beziehungsweise Vermieterinnen und Vermieter bis spätestens 30. Juni
die Betriebskosten für das letzte Jahr abrechnen.
Diese Betriebskostenabrechnung ist den Mieterinnen und Mietern verpflichtend offen zu legen, da es für bei Betriebskostenabrechnungen keinen Datenschutz gibt.
Den Bestimmungen zufolge sind darin alle Ausgaben für das vergangene Jahr in aufgeschlüsselten Positionen aufzuzeigen. Aus der Abrechnung der Ausgaben und den von den Mieterinnen und Mietern bereits geleisteten, monatlich vorgeschriebenen Beiträgen ergibt sich ein Guthaben oder ein entsprechendes Saldo, welches mit Nachzahlungen verbunden ist.
Konkret:
-Die Betriebskostenabrechnung muss vollständig und nachvollziehbar sein. Sie hat ein übersichtliches Verzeichnis aller Einnahmen und Ausgaben mittels Rechnunsbelegen zu enthalten. sodass dieses vom Vermieter kontrolliert werden können.
-Die Betriebskostenabrechnung ist nur dann vollständig, wenn jede Ausgabe mit Beleg nachgewiesen wird.
Es reicht nicht aus, wenn lediglich Summenpositionen wie z. B. „Wasser/Abwasser € 3.000,–“ bekannt geben werden.
-In einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung müssen beispielsweise beim Wasser sämtliche Vorschreibungen des Wasserwerks mit Datum aufgezeigt werden, sodass für den Mieter ersichtlich ist, wie die Gesamtsumme „Position Wasser/Abwasser“ in der Betriebskostenabrechnung zustande gekommen ist.
-Sie sollen sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Bild machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen Ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen.
-Normalerweise genügt die Auflistung der Ausgabenposten in der Betriebskostenabrechnung, die Sie anhand der zur Einsicht vorgelegten Belege überprüfen können. Die Rechnungen der Betriebskostenabrechnung müssen im Abrechnungsjahr fällig geworden sein.
-Die Jahresbetriebskostenabrechnung, mitsamt Belegen selbst, muss im Haus eingesehen werden können und nicht nur in der Verwaltung aufliegen.