Leider hat die Regierung aus den offensichtlichen Unzulänglichkeiten der ersten Verordnung nichts gelernt und nun eine "renovierte Verordnung" erlassen, welche noch verwirrender ist als die erste.
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1.die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
2.die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
3.die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;
3a.zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF;
4.die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
5.wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
§ 3. Das Betreten von
1.Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,
2.Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
§ 4. (1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.
§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass im Unterschied zur Rechtslage zuvor Folgendes erlaubt ist:
ERLAUBT ist nun:
Grundloses U-Bahn-Fahren, solange man eine Maske trägt;
Insb darf man zum Besuch von Freunden, zu einer privaten "Corona-Party" oder zu einer privaten Hochzeit mit der U-Bahn anreisen.
NICHT ERLAUBT ist:
- Autofahren mit Freunden ist nach dem Wortlaut nur erlaubt, wenn eine Maske getragen wird, und ein 1 m Abstand gewahrt bleibt; diese Bestimmung ist aber höchst problematisch, da das Auto ein privater Raum ist und keine Ermächtigung vorliegt, dass eine solche Einschränkung mit Verordnung gemacht wird;
- sonst kommen keinerlei neue Verbote hinzu!
Es gilt daher auch weiterhin die verwirrende Rechtslage. Besonders unnötig ist die Klarstellung, dass Hochzeiten und Begräbnisse im engsten Familienkreis nun zulässig sein sollen, wenn der Abstand von 1 m eingehalten wird. Sofern dies bei einem öffentlichen Ort geschieht, gilt aber ohnehin die 1m Regel der Z5 und zwar ohne Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer. Bei einer privaten Veranstaltung, welche weder in einem Gasthaus, Hotel oder sonst einem öffentlichen Ort stattfindet, gibt es keine Begrenzungen und es muss auch nicht der 1m Abstand eingehalten werden.
Hinzukommt, dass die 1m Abstandregel nicht immer eingehalten werden muss: Ist jemand etwa zur Hilfeleistung eines Unterstützungsbedürftigen unterwegs, so muss er nach dem Wortlaut der VO auf dem gesamten Weg den Mindestabstand nicht einhalten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man grundsätzlich immer nur glaubhaft machen muss, zur Hilfeleistung unterwegs zu sein, um eine Freifahrtkarte zu haben!
Klargestellt ist hingegen immer noch nicht, dass zB ein geschiedener Vater mit seinem Sohn, der bei der Mutter lebt, einen Spaziergang auf der öffentlichen Straße machen darf und ihn dabei etwa auf den Arm nehmen darf. Unklar ist auch, ob man mit seiner Freundin, mit der man nicht zusammenwohnt, beim Spaziergang den 1m Abstand einhalten muss. Privatbesuche sind hingegen unumschränkt erlaubt: Dass der Vater seinen Sohn in einer privaten Wohnung besuchen darf, steht fest, da Treffen in privaten Wohnungen nicht geregelt sind.