In unserem schnelllebigen Alltag kann es immer wieder zu stressigen und aufgeheizten Situationen kommen. Sei es in der Bankfiliale, im Supermarkt oder beim Arzt: Sie wollen schnell etwas erledigen und durch unangenehme Begleitumstände geraten Sie in einen Konflikt, in dem Sie sich behaupten müssen.
Hin und wieder kommt es vor, dass in solchen Situationen auch die Polizei gerufen wird. Wenn dann auch jemand Ihr verhalten als störend empfunden hat, handelt man sich schnell eine Anzeige wegen Störung der öffentlichen Ruhe ein.
Grundvoraussetzung für eine Strafe wegen öffentlicher Ordnungsstörung ist ein Verhalten, dass die Eignung besitzt, berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Solche Strafen gemäß § 81 Sicherheitspolizeigesetz können mit bis zu 500 Euro sehr empfindlich sein. Doch bevor Sie die Strafe einfach einzahlen, lohnt es sich einen genauen Blick auf das Straferkenntnis zu werfen.
Grundvoraussetzung für eine Strafe wegen öffentlicher Ordnungsstörung ist ein Verhalten, dass die Eignung besitzt, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Hier ist es nicht ausreichend, dass sich besonders empfindsame Menschen gestört fühlen. Die Störung wird anhand eines Durchschnittsmenschen objektiv gemessen.
Außerdem ist für eine Bestrafung erforderlich, dass dieses Verhalten die öffentliche Ordnung konkret stört. Dazu muss der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt sein.
Hier kann es schon vorkommen, dass die Behörde schlampig arbeitet. Im Straferkenntnis muss dargelegt werden, wie Ihr vorgeworfenes Verhalten die öffentliche Ordnung gestört haben soll. Es muss eine Änderung des konkreten Zustandes stattgefunden haben.
Wenn dies nicht genau nachvollzogen werden kann, bestehen gute Chancen mit einer Beschwerde Erfolg zu haben.
Weiters muss zwischen einer Störung und einer Anstandsverletzung unterschieden werden. So dürfen reine Anstandsverletzungen nicht nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz geahndet werden.
Weiters muss zwischen einer Störung und einer Anstandsverletzung unterschieden werden. So dürfen reine Anstandsverletzungen nicht nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz geahndet werden.
Es ist nicht immer einfach, zwischen einer Störung und einer Anstandsverletzung zu unterscheiden. So ist die Erregung von ungebührlichen Lärm gerade keine Ordnungsstörung.
Die „einfache Ruhestörung“ darf nicht nach diesem Paragraphen bestraft werden! Deshalb lohnt sich ein prüfender Blick auf das Straferkenntnis.
Sollte bei einer Anstandsverletzung nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz gestraft worden sein, bestehen für die Beschwerde gute Erfolgsaussichten.
Eine Prüfung, ob Ihr Verhalten nicht doch gerechtfertigt war lohnt sich jedenfalls.
Gerade im stressigen, tagtäglichen Leben kann man schnell in Ausnahmesituationen kommen. Die Behörde kann hier schon mal wichtige Begleitumstände des Sachverhaltes übersehen.
Eine Prüfung, ob Ihr Verhalten nicht doch gerechtfertigt war lohnt sich jedenfalls. Gerade weil Begriffe wie „öffentliche Ordnung“ und „Störung“ oft schwer zu definieren sind, ist von einer vorschnellen Strafbegleichung abzuraten.
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