Gibt es Anspruch auf Bildungskarenz mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“?
Haben nun auch Drittstaatsangehörige das Recht, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen oder genießen lediglich Staats- und Unionsbürger diese Möglichkeit?
Gehen wir dem auf den Grund:
Sowohl das Gesetz als auch die Judikatur geben darüber wenig Aufschluss. Lediglich das Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich Rot-Weiß-Rot – Karte plus bezieht sich auf das Thema der Bildungskarenz in Verbindung mit Drittstaatsangehörigen.
Darin wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden darf.
Konkret geht aus der relevante Gesetzesstelle hervor, dass Inhaber und Inhaberinnen einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ vor der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“gemäß dem „NAG“ (also dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein muss.
Das grundsätzlich noch nichts mit Bildungskarenz zu tun. Doch dann wird in der Gesetzesstelle darauf Bezug genommen, dass Bildungskarenz auch von der erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer mit der „Rot-Weiß-Rot Karte“ umfasst ist.
Aus der oben beschriebenen Bestimmung geht also hervor, dass Bildungskarenz mit einer Rot-Weiß-Rot Karte möglich ist (und somit auch mit der Rot-Weiß-Rot Karte plus).