Illegal in Österreich. Was nun?

Ilegal in Österreich. Was nun?


Leider gehen nicht alle Asyl und Niederlassungsverfahren in Österreich positiv aus. 

Plötzlich ist man mit einer negativen Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht oder Verwaltungsgericht konfrontiert, und verschiedene Fragen schießen Ihnen durch den Kopf:
Ich bin seit mehr als acht Jahren in Österreich, war nie straffällig, spreche Deutsch, und habe trotzdem eine negative Entscheidung erhalten?
Ich habe hier Familie und jeder hat ein Visum. Warum habe ich keines bekommen?
Mein Mitbewohner sagte mir, dass die Polizei gestern hier war, und nach mir gesucht hat?
Komme ich jetzt gleich in Schubhaft?
Habe ich in Österreich noch Chancen?

Falls Sie sich bereits solche Fragen gestellt haben, raten wir Ihnen sofort einen Anwalt aufzusuchen, sich beraten zu lassen und, gemeinsam mit ihm, die nächsten Schritte setzen zu können.

Auch wenn Sie bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, nun illegal sind, heißt das nicht automatisch, dass sie gleich abgeschoben werden. 

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Es bestehend folgende Möglichkeiten um eine Aufenthaltstitel erhalten zu können.

1. Beschwerde/außerordentliche Revision an die Höchstgerichte (Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof). 

Nur weil Sie eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht oder Verwaltungsgericht erhalten haben, heißt nicht, dass sie keine weitere Beschwerdemöglichkeit haben. 

Bitte zu beachten, dass diese, innerhalb der sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht/Verwaltungsgericht, erhoben werden muss.  

Beispiel: ein Nigerianer, der seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebt, erhält im März 2019 eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht, da sein Asylvorbringen nicht glaubhaft ist, er Familie in Nigeria hat und auch in Österreich nicht bedeutend integriert ist. Er erhebt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, mit der Begründung das seine Integration nicht genau berücksichtigt wurde, er auch nicht in Österreich straffällig geworden ist, und wie er bereits im Verfahren angab, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Nigeria hat. 
In Folge hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht auf und schickte den Fall zurück zum BVwG, welches ihn daraufhin einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkannte. 

2. Humanitäres Visum. Dieses gibt es zwei Varianten:  
A. Variante 1- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
             i. Voraussetzungen
                    -Mindestens fünf Jahre, ohne Unterbrechung, in Österreich aufhältig sein
        - davon die Hälfte der Zeit, legal aufhältig, bzw. in einem Asyl- oder MA 35                  Verfahren.
                    -Legale Arbeit (mit AMS Bewilligung) oder eine Verpflichtungserklärung.
Wichtig zu beachten: Das Einkommen muss die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen. 

                     - A2 Deutschzertifikat von ÖIF mit Integrationsprüfung

Beispiel: Ein Iraker stellte 2013 einen Asylantrag und erhielt im September 2018 eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin besuchte er einen Deutschkurs, um ein B1 Deutschzertifikat zu bekommen. Außerdem hatte er in Österreich einen Bekannten, der ihm eine Verpflichtungserklärung geben konnte. In Folge stellte er im Jänner 2019 einen Antrag auf ein humanitäres Visum und erhielt dieses im September 2019, aufgrund Erfüllung der Voraussetzungen. 

          B. Variante 2- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 
                     i. Voraussetzungen: 
-Vorliegen von Gründen, die für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sprechen
  -Familienangehöriger von jemand, der ein Visum, bzw. einen Aufenthaltstitel besitzt, 
  -Schwere Krankheit, welche im Herkunftsland nicht behandelbar ist
  -Langjähriger Aufenthalt in Österreich-Soziale Bindungen in Österreich (Familie, österreichischen Freundeskreis)
   -Integrationsschritte (zb. ehrenamtliche Arbeit, Mitglied eines Vereins )
   -Nachweis von geregeltem Einkommen, ( Beschäftigungmit AMS Bewilligung,  Verpflichtungserklärung. Vorvertrag)
Wichtig zu beachten: Das Einkommen muss die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen. 
   - (A2 Deutschzertifikat von ÖIF mit Integrationsprüfung)

Beispiel: Ein Armenier stellte 2014 einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht 2017 negativ ausfiel, da sein Asylvorbringen nicht glaubhaft war, er in Armenien Familie hatte und auch nicht in Österreich integriert war. Daraufhin heiratete er im März 2018 eine Österreicherin und bekam mit ihr im September 2018 ein österreichisches Kind. In Folge stellte er im Februar 2019, als Familienangehöriger eines Österreichers, einen Antrag auf ein humanitäres Visum , welches ihm dann im Juni 2019 erteilt wurde. 

3. Ein weiterer Asylantrag

Hier ist zu beachten, dass hinsichtlich des ersten Asylverfahrens, neue Gründe vorgebracht werden müssen, ansonsten wird der zweite Antrag, aufgrund entschiedener Sache, rasch zurückgewiesen.
Auch kann der faktische Abschiebeschutz (der Schutz gegen die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung), erfahrungsgemäß bevor das BFA eine Entscheidung trifft, aufgehoben werden, wenn keine neuen Gründe vorgelegt wurden. Das heißt, man kann vor Erlassung eines Bescheides vom Bundesamt, abgeschoben werden. Somit besteht oft eine gewisse Unsicherheit im zweiten Asylverfahren.

Beispiel: Ein Afghane stellte 2014 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht im April 2019, abgewiesen wurde, da er in Afghanistan Familie hat, und in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif Schutz finden könnte. Danach stellte er im August 2019 einen neuen Asylantrag, mit der Begründung, dass seine Familie zwischenzeitlich in den Iran geflohen ist, und keine weiteren Familienmitglieder mehr in Afghanistan leben. Somit wäre er, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. 


Ich habe eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht erhalten. Darf ich bei der MA 35 ein Visum beantragen?

Die MA35 ist für Personen die legal aufhältig sind zuständig. Das Bundesamt ist die Personen zuständig die illegal aufhältig sind. Also nein. 
Man müsste zuerst aus Österreich ausreisen, und danach den Antrag bei der österreichischen Botschaft im Herkunftsland stellen.

Sie dürfen ohne Visum heiraten. Arbeiten geht leider nur in besonderen Fällen.

Ich habe eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht erhalten. Darf ich heiraten?

Sie dürfen ohne Visum heiraten, jedoch benötigen Sie einen Lichtbildausweis-entweder Reisepass oder gültige Asylkarte und die notwendigen Unterlagen/Urkunden-siehe Artikel- Heiraten. 

Darf ich arbeiten gehen?
Sie dürfen nur einen Verein gründen, ansonsten benötigen Sie, entweder eine Asylkarte und offenes Asylverfahren, sowie eine AMS Bewilligung, um arbeiten gehen zu können.

Wie schaut es mit der Krankenversicherung aus?
Auch wenn sie illegal sind, gibt es Möglichkeiten eine Krankenversicherung zu bekommen. 

Was passiert mit mir, nachdem ich eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht erhalten habe?

Nachdem sie eine negative Entscheidung bekommen haben, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, außer sie reisen freiwillig aus, zuständig für ihre Ausreiseverpflichtung. Das heißt, das Bundesamt sorgt dafür, dass sie Österreich verlassen.

Falls Sie einen Reisepass oder in manchen Fällen, zb. bei Afghanen, eine Geburtsurkunde im Original abgegeben haben, kann das Bundesamt selbst Papiere für die Ausreise (das sogenannte Heimreisezertifikat) organisieren, und somit ihre unfreiwillige Rückkehr, auch Abschiebung genannt, in die Wege leiten.

Sollte das Bundesamt, jedoch, keinen Reisepass oder Geburtsurkunde von Ihnen haben, wird Ihnen die Behörde zuerst eine Ladung Einvernahme schicken, bei welcher Ihnen vorgeschrieben wird, dass sie entweder selbst zur Botschaft ihres Landes gehen um Papiere für die Heimreise zur organisieren (auch Heimreisezertifikat genannt) oder das Bundesamt lässt Ihnen Papiere unterschreiben, damit diese das Heimreisezertifikat bei der Botschaft direkt beantragen können.

Sobald das Bundesamt ein Heimreisezertifikat für Sie bekommen hat, können sie abgeschoben werden-siehe Artikel Schubhaft

Unsere Empfehlung: Beratungsgespräch vereinbaren und in Österreich integrieren

Ich bin jetzt illegal. Wie schauen meine nächsten Schritte aus?

1. Anwalt kontaktieren und Gesprächstermin vereinbaren

2. Beraten lassen, um herauszufinden welche Option für Sie die Beste ist.

3. Integration, Integration!!! Lernen Sie die deutsche Sprache, werden sie ein Mitglied bei Vereinen, suchen Sie Arbeit (auch ehrenamtliche), schließen Sie mit Österreichern Freundschaften, werden sie nicht straffällig.
 
Integrationsunterlagen -und urkunden werden Ihnen dann helfen ein humanitäres Visum beantragen zu können.

Beratung mit Rechtsanwalt vereinbaren

Zusammenfassend kann ein Rechtsanwalt Ihnen dabei behilflich sein einen Aufenthaltstitel bekommen zu können. Nur weil Sie illegal in Österreich sind, heißt noch lange nicht, dass Sie keine Zukunft in Österreich haben.

Rufen Sie uns einfach unter 06507283562 an oder schreiben Sie uns auf office@anwaltklammer.com um einen Beratungstermin für EUR 180 zu vereinbaren. Wir können Ihnen im Termin gleich mitteilen, wie bei Ihnen die richtige Vorgehensweise ist. 
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