Es bestehend folgende Möglichkeiten um eine Aufenthaltstitel erhalten zu können.
1. Beschwerde/außerordentliche Revision an die Höchstgerichte (Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof).
Nur weil Sie eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht oder Verwaltungsgericht erhalten haben, heißt nicht, dass sie keine weitere Beschwerdemöglichkeit haben.
Bitte zu beachten, dass diese, innerhalb der sechs Wochen
ab Zustellung der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht/Verwaltungsgericht, erhoben werden muss.
Beispiel: ein Nigerianer, der seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebt, erhält im März 2019 eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht, da sein Asylvorbringen nicht glaubhaft ist, er Familie in Nigeria hat und auch in Österreich nicht bedeutend integriert ist. Er erhebt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, mit der Begründung das seine Integration nicht genau berücksichtigt wurde, er auch nicht in Österreich straffällig geworden ist, und wie er bereits im Verfahren angab, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Nigeria hat.
In Folge hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht auf und schickte den Fall zurück zum BVwG, welches ihn daraufhin einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkannte.
2. Humanitäres Visum. Dieses gibt es zwei Varianten:
A. Variante 1- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
i. Voraussetzungen
-Mindestens fünf Jahre, ohne Unterbrechung, in Österreich aufhältig sein
- davon die Hälfte der Zeit, legal aufhältig, bzw. in einem Asyl- oder MA 35 Verfahren.
-Legale Arbeit (mit AMS Bewilligung) oder eine Verpflichtungserklärung.
Wichtig zu beachten: Das Einkommen muss die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen.
- A2 Deutschzertifikat von ÖIF mit Integrationsprüfung
Beispiel: Ein Iraker stellte 2013 einen Asylantrag und erhielt im September 2018 eine negative Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin besuchte er einen Deutschkurs, um ein B1 Deutschzertifikat zu bekommen. Außerdem hatte er in Österreich einen Bekannten, der ihm eine Verpflichtungserklärung geben konnte. In Folge stellte er im Jänner 2019 einen Antrag auf ein humanitäres Visum und erhielt dieses im September 2019, aufgrund Erfüllung der Voraussetzungen.
B. Variante 2- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
i. Voraussetzungen:
-Vorliegen von Gründen, die für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sprechen
-Familienangehöriger von jemand, der ein Visum, bzw. einen Aufenthaltstitel besitzt,
-Schwere Krankheit, welche im Herkunftsland nicht behandelbar ist
-Langjähriger Aufenthalt in Österreich-Soziale Bindungen in Österreich (Familie, österreichischen Freundeskreis)
-Integrationsschritte (zb. ehrenamtliche Arbeit, Mitglied eines Vereins )
-Nachweis von geregeltem Einkommen, ( Beschäftigungmit AMS Bewilligung, Verpflichtungserklärung. Vorvertrag)
Wichtig zu beachten: Das Einkommen muss die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen.
- (A2 Deutschzertifikat von ÖIF mit Integrationsprüfung)
Beispiel: Ein Armenier stellte 2014 einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht 2017 negativ ausfiel, da sein Asylvorbringen nicht glaubhaft war, er in Armenien Familie hatte und auch nicht in Österreich integriert war. Daraufhin heiratete er im März 2018 eine Österreicherin und bekam mit ihr im September 2018 ein österreichisches Kind. In Folge stellte er im Februar 2019, als Familienangehöriger eines Österreichers, einen Antrag auf ein humanitäres Visum , welches ihm dann im Juni 2019 erteilt wurde.
3. Ein weiterer Asylantrag
Hier ist zu beachten, dass hinsichtlich des ersten Asylverfahrens, neue Gründe vorgebracht werden müssen, ansonsten wird der zweite Antrag, aufgrund entschiedener Sache, rasch zurückgewiesen.
Auch kann der faktische Abschiebeschutz (der Schutz gegen die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung), erfahrungsgemäß bevor das BFA eine Entscheidung trifft, aufgehoben werden, wenn keine neuen Gründe vorgelegt wurden. Das heißt, man kann vor Erlassung eines Bescheides vom Bundesamt, abgeschoben werden. Somit besteht oft eine gewisse Unsicherheit im zweiten Asylverfahren.
Beispiel: Ein Afghane stellte 2014 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht im April 2019, abgewiesen wurde, da er in Afghanistan Familie hat, und in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif Schutz finden könnte. Danach stellte er im August 2019 einen neuen Asylantrag, mit der Begründung, dass seine Familie zwischenzeitlich in den Iran geflohen ist, und keine weiteren Familienmitglieder mehr in Afghanistan leben. Somit wäre er, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.