Das Asylrecht ist in zwei Formen ausgestaltet:
Das echte Asylrecht nach § 3 AsylG gibt bei Verleihung dem Flüchtling das Recht, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt zu sein. Dies bedeutet ein Recht auf Grundversorgung: Die Versorgung mit einer Wohnung, und auch mit ausreichenden Unterhaltsmitteln. Die Familie darf auch in einem einfachen Verfahren nachgeholt werden.
Das geringere Recht ist der Subsidiärschutz nach § 8 AsylG. Dies gibt dem Flüchtling nur eine Aufenthalts- und Arbeitsrecht. Ein geringes Maß an Versorgung gewährt der österreichische Staat. Allerdings ist keine Gleichstellung mit Österreichern gegeben. Eine Familienzusammenführung kann gewöhnlich Jahre dauern. Dafür müssen auch ausreichende Unterhaltsmittel vorgewiesen werden.
Kriegsflüchtlinge bekommen grundsätzlich nur Subsidiärschutz - ausgenommen, es kann eine persönliche Bedrohung glaubhaft gemacht werden.