Herr S ist ein in Pakistan geborener afghanischer Staatsbürger und stellte im April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom September 2017, vollinhaltlich abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung gegen in erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom September 2018 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob Herr S. im Oktober 2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Begründung, dass dem Bundesverwaltungsgericht grobe Verfahrenshelfer unterlaufen sind; unter anderem, trotz aktenkundiger medizinischer Unterlagen, Herrn S. als gesund bezeichnete; ausschließlich Länderberichte, welche älter als ein Jahr sind, verwendete; es unterlassen hat einschlägige Länderberichte, hinsichtlich gesundheitlichen Versorgung in Afghanistan, zu konsultieren; sowie ohne Begründung, die aktuellen UNHCR Richtlinien von August 2018, außer Acht ließ. Das Bundesverwaltungsgericht verabsäumte seine Vulnerabilität im Rahmen einer Neuansiedlung ohne Verbindung zu meiner Heimat und ohne familiäre oder freundschaftliche Anknüpfungspunkte und seiner Vulnerabilität, aufgrund seiner drei Krankheiten, in der Gesamtschau zu betrachten. Aufgrund dieser aufgezeigten Säumnisse war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts grob rechtswidrig.
In Folge erhob Herr S. ebenfalls eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis von März 2019, soweit die Nichtzuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufhob.
Daraufhin wies der Verwaltungsgerichtshof, mit Erkenntnis im Juni 2019, die Revision hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück, erklärte sie im Übrigen als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
Als Begründung hinsichtlich der Einstellung führte der VwGH an, das Herr S. durch die Aufhebung des BVwG Erkenntnisses durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom März 2019, gemäß §33 Abs. 1 VwGG, klaglos gestellt wurde, weshalb die ao Revision an den VwGH als gegenstandlos zu erklären war und das Verfahren einzustellen war.