BVwG hebt Aberkennungsbescheid von Afghanen auf

BVwG hebt Aberkennungsbescheid von Afghanen auf


Herr S. kommt aus Afghanistan und stellte im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom BVwG im Juli 2015, Herrn S. Subsidiärschutz zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr S. im Mai 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom September 2018, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass sich die Situation in Afghanistan gegenüber dem Erkenntnis des BVwG von Juli 2018 maßgeblich und nachhaltig gebessert hat, seine Familie über beträchtliche Ressourcen verfügt, da sie sich mehrfache Besuche in Pakistan leisten konnte. Darüber hinaus stünden Herrn S. drei sichere Städte –Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, zur Verfügung und hat sich die wirtschaftliche Lage für Rückkehrer verbessert, eine Rückkehr des Herrn S. nach Afghanistan somit möglich ist. 

In Folge erhob er gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes am Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass sich die Verhältnisse in der Heimatprovinz des Herrn S. verschlechter haben, sich seine Familie, dank seiner finanziellen Unterstützung, mehrere Besuche in Pakistan, leisten musste da sein Sohn in Lebensgefahr schwebte, sowie laut aktuellen Berichten es nicht möglich ist ohne Familie die ihn aufnehmen kann, in Kabul Arbeit zu finden. Darüberhinaus stellt, gemäß den aktualisierten UNHCR Richtlinien vom August 2018 Kabul keinen sicheren Zufluchtsort statt.

In Folge verlängerte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis im August 2019, die Aufenthaltsberechtigung. Als Begründung führte das BVwG an, dass Herr S. in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz kein soziales Netzwerk verfügt, welches auch in der vorigen Entscheidung festgestellt wurde. Außerdem wird geht das BVwG davon aus, dass Herr S. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der Unterstützung seiner Familie in Nangarshar rechnen könnte, da er selbst für die Behandlung seines Sohnes in Pakistan finanzielle Mittel aufwenden musste. 
Somit gelang das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss dass der Subsidiärschutz zu verlängern war.

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