Herr A. kommt aus Somalia und stellte im April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis von Juni 2017 , Herrn A. Subsidiärschutz zu.
Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr A. im April 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von November 2018 wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der nicht mehr gegebenen prekären Versorgungslage in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und über Familienangehörige in Somalia verfüge, eine Rückkehr des Herrn A. nach Somalia zumutbar ist.
In Folge erhob er gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes im Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass laut den Länderfeststellungen des Bescheides der Behörde es in Somalia nachwievor eine hohe Unterernährungsrate gebe und trotz der nicht mehr herrschenden Dürre das Land eine gute Regenzeit braucht, um eine stabile Versorgungslage sicherzustellen. Außerdem sei die Sicherheitslage weiterhin schlecht, welche von der Behörde grob unrichtig eingeschätzt wurde. Nach EUGH Rechtsprechung erfordert das Aberkennen des subsidiären Schutzes eine wesentliche, nicht vorübergehende Änderung der Lage. Dies ist nach der Berichtslage nicht der Fall, sodass das Bundesamt Herrn A. zu Unrecht den Subsidiärschutz aberkannt hatte.
In Folge gab das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis von Juni 2019, der Beschwerde des Herrn A. statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre.
Als Begründung führte das BVwG an, dass das Bundesamt die Feststellung, die Versorgungslage habe sich nachhaltig gebessert und wesentlich geändert nicht näher begründet. Ein Vergleich der Länderberichte aus dem Jahre 2017 und 2018 ergab auch keinen grundlegend veränderten Sachverhalt. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass die Lage nachwievor prekär ist.
Außerdem weiste das Bundesamt wiederholt daraufhin, dass Herr A. arbeitsfähig sei, folglich er in Somalia seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, welches keine Änderung der Vorraussetzung der Zuerkennung des Subsidiärschutzes vom Bundesverwaltung in 2017 darstellt, da die Arbeitsfähigkeit zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht in Frage gestellt wurde. Das Bundesamt versuchte durch eine abweichende Beweiswürdigung eine abkehrende Rechtsauffassung des Erkenntnisses des BVwG vom Juni 2017 hinsichtlich der Vorraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, anzuwenden. Somit war der Bescheid des Bundesamtes aufzuheben.