Verwaltungsgerichtshof hebt Schubhaftbescheid eines Uzbeken auf

Verwaltungsgerichtshof hebt Schubhaftbescheid eines Uzbeken auf


Herrn Y. kommt aus Usbekistan und reiste mit einem litauischen Visum im Dezember 2018 nach Österreich ein und wurde am Tag der Einreise von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Kontrolle in Wien aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. In Folge stellte er im Dezember 2018 einen Asylantrag und wurde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen. 

Mit Bescheid vom Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag zurück und stellte fest dass Litauen für die Prüfung des Antrages zuständig ist und das seine Abschiebung dorthin zulässig ist. Dagegen erhob Herr Y. im Jänner 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 

Gegen die Schubhaft erhob er, außerdem, im Jänner 2019 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom Jänner 2019 wies das BVwG die Beschwerde ab, und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 

In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom Jänner 2019, der Beschwerde in der Asylsache statt und hob den Bescheid des Bundesamtes auf. In Folge wurde Herr Y. Ende Jänner 2019 aus der Schubhaft entlassen.

In weiterer Folge erhob Herr Y. gegen das negative Erkenntnis des BVwG in der Schubhaftsache am Ende Februar 2019, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese erwies sich als erfolgreich weshalb der VwGH mit Erkenntnis vom April 2019, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Jänner 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Als Begründung führte der VwGH an, dass laut Dublinverordnung wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, besitzt, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.  Demnach besteht die Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Mitgliedstaats 
nicht mehr, wenn dessen Gültigkeit bereits seit sechs Monaten abgelaufen ist. 

Das war in der gegenständlichen Konstellation schon im Zeitpunkt des Aufgriffs des Herrn Y. in Österreich Anfang Dezember 2018 der Fall, 
weil die Gültigkeit des ihm von der Botschaft der Republik Litauen erteilten Visums bereits Ende Mai 2018 geendet hatte. Demzufolge kam die 
Überstellung des Revisionswerbers nach Litauen im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublinverordnung vornherein nicht (mehr) in Betracht, weshalb die zu diesem Zweck angeordnete Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war.

Mit Erkenntnis vom Juli 2019, gab das BVwG der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom Jänner 2019 statt und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von Dezember 2018 bis Ende Jänner 2019 für rechtswidrig.

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