Herr M kommt aus Somalia und stellte im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom April 2017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag ab, erkannte ihm Subsidiärschutz zu.
Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr M. im Februar 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Oktober 2018, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und ein Einreiseverbot für 5 Jahre erlassen.
Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass Herr M. straffällig geworden ist, da er Ende Jänner 2018 vom LG Salzburg rechtskräftig verurteilt wurde.
In Folge erhob er gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes, im November 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass ihn der Subsidiäre Schutz nicht abzuerkennen war, da er ohnehin nicht abgeschoben werde darf und die Aberkennung seine Integration beeinträchtigen würde. Im Übrigen darf nach der Rsp nicht auf Strafdrohung, sondern auf die tatsächlich verhängte Strafe abgestellt werden. Da die verhängte Strafe nur 2 Jahr beträgt, sind die Voraussetzungen einer Aberkennung nicht erfüllt. Aus dem gleichen Grund hätte die Aufenthaltsberechtigung nicht entzogen werden dürfen. Außerdem sei die Aberkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten und die damit verbundene Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot aufgrund der EuGH Rechtsprechung nicht zulässig.
In Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis Ende September 2019, der Beschwerde des Herrn M. statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.
Als Begründung führte das BVwG an, dass aufgrund der unveränderten Lage im Herkunftsland und in der individuellen Situation des Herrn M., jene Gründe die zum Status des Subsidiärschutzberechtigen geführt haben, vorliegen, schied eine Aberkennung des Herrn M. nach aus. Eine Aberkennung nach aus Gründen unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rspr des VwGH und EUGH war ebenfalls nicht gegeben, da keine schwere Straftat vorlag. Die Höhe der über Herrn M. verhängten Strafrahmen war mit zwei Jahren bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitstrafe als eher gering einzusehen. Außerdem ging das Strafgericht, aufgrund der nachgesehenen Freiheitsstrafe von einer positiven Zukunftsprognose aus. Darüber gab Herr M. an, dass er einen Fehler begangen hatte und diesen auch bereute. Aufgrund der Sachlage war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.