Somalier erhält nach langen Wartezeit vom Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel

Somalier erhält nach langen Wartezeit vom Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel


Herr Y. kommt aus Somalia und stellte im November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom vom Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erkannte ihm keinen Subsidiärschutz zu und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Als Begründung führte das BFA an, dass seine Fluchtgründe nicht glaubhaft waren, Herr Y. in Somalia Familienangehörige habe und somit bei einer Rückkehr, Zugang zu einem sozialen Versorgungsnetzwerk hätte. Außerdem könne er in Mogadischu Schutz finden. 

Gegen den Bescheid erhob er im Oktober 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das BVwG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschied, stellte Herr Y. Ende November 2018 einen Fristsetzungsantrag. Nach der Verhandlung vom Februar 2019, erkannte das BVwG Herrn Y. einen humanitären Aufenthaltstitel zu. 

Als Begründung führte das BVwG, Herr Y. mehr als viere Jahre durchgehend in Österreich aufhältig war, in einer Lebensgemeinschaft mit einer Somalierin steht und mit ihr auch Kinder habe-alle subsidiärschutzberechtigt, weshalb Gründe nach Art 8 EMRK vorliegen und ihm deshalb ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen war. 
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