Verwaltungsgerichtshof hebt negatives Erkenntnis mitsamt Rückkehrentscheidung eines Nigerianers auf

Verwaltungsgerichtshof hebt negatives Erkenntnis mitsamt Rückkehrentscheidung eines Nigerianers auf


Herr M. kommt aus Nigeria und stellte am im Juni 2010 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom August 2010 wies das Bundeasylamt den Asyantrag als unzulässig zurück und stellte fest, dass Griechenland für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei.

Nachdem die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, stellte Herr M. im Mai 2011 einen weiteren Asylantrag, welcher im gleichen Monat abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Juli 2013 abgewiesen.

Mit Bescheid der LPD Wien im Oktober 2012 wurde gegen Herrn M. aufgrund Straffälligkeit ein 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Nach der dagegen erhobenen Berufung wurde das Verbot vom UVS Wien mit Erkenntnis vom April 2013 auf sechs Jahre herabgesetzt. 

In Folge stellte Herr M. im November 2013 bei der MA35 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im April 2014 abgewiesen wurde.  Dagegen erhob Herr M. im Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welcher mit Erkenntnis vom Dezember 2018 die Beschwerde als unbegründet abwies. 

Dagegen erhob Herr M. im Jänner 2019 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom Juni 2019 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufhob. Als Begründung führte der VwGH an, dass Herr M. seit 2014 in einer Lebensgemeinschaft stehe, der Beziehung entstammen zwei Kinder, alle Angehörigen sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Obwohl Herr M. 2012 straffällig wurde reicht das nach Ansicht des VwGH nicht für eine nachvollziehbare Gefährundungsprognose. Außerdem hätte sich das BVwG mit den Auswirkungen einer Trennung, insbesondere auf das Kindeswohl, befassen müssen.  

Da das BVwG unterlassen hat in dieser Hinsicht Feststellungen zu treffen und auch die Annahme, das Familienleben könnte in Nigeria fortgesetzt werden, nicht schlüssig begründete, die Integrationsmaßnahmen des Herrn M. zu gering würdigte, sowie das Aufenthaltsrecht der Angehörigen in Österreich nicht zur Gänze berücksichtigte, war in Summe, das Erkenntnis des BVwG aufzuheben.
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