Diese sind wie folgt aufgebaut:
Bezeichnung: "Strafverfügung"
Datum/Zeit: Genaue Angabe, wann der genaue Verstoß stattgefunden haben soll.
Ort: Genaue Angabe des Ortes, wo der Verstoß stattgefunden haben soll.
Es folgt dann eine genaue Beschreibung, wie zum Beispiel: "Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in 1020 Wien, Obere Donaustraße 30/Treppelweg einen öffentlichen Ort betreten und dabei gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt hat, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte aufgrund der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 96/2020 in der Zeit vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten war. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Maßnahmen gerechtfertigt."
Verletzte Rechtsvorschrift: Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs. 3 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 i.V.m. § 1 der VPO gem. § 2 Abs 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes BGBl. II Nr. 96/2020.
Strafe:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: EUR 500 / Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, gemäß § 3 Abs 3 COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 12/2020.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten:
-) das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe,
-) die Kostenentscheidung und
-) den Schuldspruch.
Ein Strafbescheid hat einen vergleichbaren Aufbau, wird aber ausdrücklich als "Strafbescheid" bezeichnet.