Herr A. kommt aus Somalia und stellte im April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis im Jänner 2018, Herrn A. Subsidiärschutz zu.
Im gegenständlichen Verfahren brachte Herr A. in Nov. 2018 einen Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im April 2019, wurde ihm der Subsidiärschutz von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Begründung für die Aberkennung des Subsidiärschutzes führte das BFA an, dass aufgrund der nicht mehr gegebenen prekären Versorgungslage in Somalia, er gesund und arbeitsfähig wäre und vermutet wird dass Herr A. über Familienangehörige in Somalia verfüge, die Aktivitäten der Al Shabaab keine landesweite, allgemeine und unmittelbare Bedrohung für zivile Einzelpersonen darstelle, Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative bietet, zusammenfassend eine Rückkehr des Herrn A. nach Somalia zumutbar ist.
In Folge erhob er gegen die Aberkennung des Subsidiärschutzes im Mai 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass laut den Länderfeststellungen des Bescheides der Behörde es in Somalia nachwievor eine hohe Unterernährungsrate gebe und trotz der nicht mehr herrschenden Dürre das Land eine gute Regenzeit braucht, um eine stabile Versorgungslage sicherzustellen. Außerdem sei die Sicherheitslage weiterhin schlecht, welche von der Behörde grob unrichtig eingeschätzt wurde. Außerdem hat Herr A. keinen Kontakt zu Angehörigen in Somalia. Nach EUGH Rechtsprechung erfordert das Aberkennen des subsidiären Schutzes eine wesentliche, nicht vorübergehende Änderung der Lage. Dies ist nach der Berichtslage nicht der Fall, sodass das Bundesamt Herrn A. zu Unrecht den Subsidiärschutz aberkannt hatte.
In Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis im Juli 2019, der Beschwerde des Herrn A. statt, hob die angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos auf und verlängerte die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre.
Als Begründung führte das BVwG an, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in Süd- und Zentral wie auch in Mogadischu, nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann, da es laut aktuellen Länderberichten kaum Schutz gegen Übergriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf Stadtzentren beschränkt ist und Al Shabaab weiterhin Teile von Somalia kontrolliert. Außerdem führte das BVwG an, das Bundesamt habe die Feststellungen betreffend der geänderten und nachhaltig verbesserten Versorgungslage, nicht näher begründet. Ein Vergleich der Länderberichte aus dem Jahre 2017 und 2018 ergab auch keinen grundlegend veränderten Sachverhalt. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass die Lage nachwievor prekär ist.
Desweiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß den Angaben des Herr A., im gegenständlichen als auch vorangegangen Verfahren, er über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfüge. Außerdem weiste das Bundesamt wiederholt daraufhin, dass Herr A. arbeitsfähig sei, folglich er in Somalia seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, welches keine Änderung der Vorraussetzung der Zuerkennung des Subsidiärschutzes vom Bundesverwaltung in 2017 darstellt, da die Arbeitsfähigkeit zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht in Frage gestellt wurde. Das Bundesamt versuchte durch eine abweichende Beweiswürdigung eine abkehrende Rechtsauffassung des Erkenntnisses des BVwG vom Jänner 2018 hinsichtlich der Vorraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, anzuwenden. Somit war der Bescheid des Bundesamtes aufzuheben.