Bundesverwaltungsgericht erteilt Somalierin nach einer langen Wartezeit Subsidiärschutz

Bundesverwaltungsgericht erteilt Somalierin nach einer langen Wartezeit Subsidiärschutz


Frau N. kommt aus Somalia und stellte im Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erkannte ihr keinen Subsidiärschutz zu und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig ist.

Als Begründung führte das BFA an, dass  Frau N. keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan angehöre, weil ihr dazu essentielles Wissen gefehlt habe. Eine Rückkehr nach Somalia sei ihr zuzumuten und auch zulässig. Die Beschwerdeführerin könne durch ihre Verwandten in Somalia unterstützt werden. Hinzu komme, dass sie bereits über Berufserfahrung verfüge, weshalb es ihr zumutbar sei, sich selbst zu versorgen. Auch könne sie Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. 

Gegen den Bescheid erhob Sie im März 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das BVwG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Entscheidung erließ, stellte Frau N. am 23.07.2019 einen Fristsetzungsantrag. 

Nachdem eine Verhandlung für September 2019 durchgeführt wurde, erkannte ihr das Bundesverwaltungsgericht Anfang Oktober 2019 den Status der Subsidiärschutzberechtigten. Als Begründung führte das BVwG an, dass Frau N.  eine schwangere Frau, die einem Minderheitenclan zugehörig ist und auch über keine Schulbildung verfügt, somit erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Somalia hätte. Darüberhinaus ist die Versorgungslage in Somalia angesichts der Dürresituation weiterhin angespannt. Frau N wird daher im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihrer persönlichen Umstände und der festgestellten Lage in Somalia nicht in der Lage sein, für sich aus eigenem zu sorgen. 

Daraus folgt aber, dass Frau N. bei einer Rückkehr nach Somalia einer unmenschlichen Behandlung drohen würde, weshalb ihre Abschiebung eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde und ihr somit Subsidiärschutz zuzuerkennen war. 
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