Verwaltungsgericht erkennt der Frau eines Österreichers einen Aufenthaltstitel zu

Verwaltungsgericht erkennt der Frau eines Österreichers einen Aufenthaltstitel zu


Frau A. ist ghanaische Staatsbürgerin die im Jänner 2018 einen Österreicher ehelichte. In Folge stellte Sie am Ende September 2018 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels-Familienangehöriger. Mit Bescheid vom Juni 2019 wies die MA35 den Antrag ab mit der Begründung der Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes, mangels Rechtsanspruchs auf eine Wohnung sowie dass der Aufenthalt der Frau A. zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

In Folge erhob Frau A. Ende Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass die Behörde nicht erwähnte dass Frau A., Mutter zweier Kinder ist, die beide nach dem (Ehegatten und Vater) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Damit leidet der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel.

Gemäß der Rsp des EuGH/OGH/BFG hält sich Frau A. seit Geburt des ersten Kindes rechtmäßig in Österreich auf. Für ihr Aufenthaltsrecht ist hier von Bedeutung, dass ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und ihr besteht. Dabei sind die Grundrechte der Achtung des Familienlebens und des Kindeswohls zu beachten. Selbstverständlich darf von einem österreichischen Staatsbürger nicht erwartet werden, Österreich zu verlassen, auf das Verbot der Ausweisung eigener Staatsbürger wird hingewiesen, und zwar auch nicht nur um in einem anderen Mitgliedsland des EWR Aufenthalt zu nehmen. Angesichts dessen, dass das Wohl beider Kinder, insbesondere aber des noch zu stillenden neugeborenen Kindes, hauptsächlich von der Mutter abhängt, liegt ein Abhängigkeitsverhältnis wohl unzweifelhaft vor.

Es liegt wegen ihres rechtmäßigen Aufenthaltes eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Auufenthaltes nicht vor.
Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist hier keine Voraussetzung zur Ausübung dieses (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts.
Da sie Anspruch auf Sozialleistungen hat (insb. Kinderbetreuungsgeld, aber auch Familienbeihilfe, siehe die o.a. Judikatur) ist das Einkommen der Familie ausreichend, allerdings würde sich Frau A. auch ohne Einkommen rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Mit Erkenntnis vom Oktober 2019, gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Frau A. statt, behob den angefochtenen Bescheid und erteilte ihr den Aufenthaltstitel-„Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten. 

Als Begründung führte das Gericht an, dass Frau A. Mutter zweier österreichischen Kinder ist, sie die tatsächliche und tägliche Sorge für ihre Kinder wahrnimmt, somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Kindern und ihr besteht. Bei Abweisung des Antrages, wären die öst, Kinder gezwungen die Europäische Union zu verlassen. Somit war Frau A. der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. 

Share by: