Nigerianer erhält nach 14 Jahren einen humanitären Aufenthaltstitel

Nigerianer erhält nach 14 Jahren humanitären Aufenthaltstitel


Herr S. kommt aus Nigeria und stellte im Oktober 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom Juli 2012,  wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag ab, erkannte ihm keinen Subsidiärschutz zu und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Nachdem er fristgerecht Beschwerde erhob, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom November 2015, die Beschwerde betreffend Asyl und Subsidiärschutz ab, verwies jedoch die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

In Folge wies das BFA,mit Bescheid vom Februar 2018, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Herrn S. nach Nigeria zulässig ist. Dagegen erhob er im März 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis vom Oktober 2018 die Beschwerde abwies. 

Daraufhin erhob Herr S. im Dezember 2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom März 2019,die Revision betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, zurückwies, jedoch im Übrigen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Als Begründung führte der VWGH an, dass sich die Revision hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und die im Zusammenhang stehenden Aussprüche betreffend, als zulässig und berechtigt erweist, weil das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung abgewichen ist. Bei der Interessensabwägung hat das BVwG Herrn S., hinsichtlich seines langen Aufenthaltes von mehr als 14 Jahren, nicht die diesen Umständen nach der Rechtsprechung des VwGH zukommenden Bedeutung beigemessen.

Herr S. weiste mehre Integrationsschritte nach, war außerdem strafrechtlich unbescholten und befand sich länger als 10 Jahre durchgehend in Österreich, weshalb von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen war. 

In Folge erkannte das Bundesverwaltungsgericht, mit Erkenntnis vom April 2019, Herrn S. einen humanitären Aufenthaltstitel zu. 

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