Herr C. ist rumänischer Staatsbürger und wurde im März 2019, nach einer Amtshandlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, fest- und in Folge, bis um 20:45 in Haft genommen. Daraufhin erhob er im April 2019 gegen die Festnahme und Haft eine Maßnahmenbeschwerde.
In Folge gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis im November 2019, hinsichtlich der Beschwerde wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt durch die Festnahme und die anschließende Anhaltung des Herrn C im März 2019, statt und erklärte die Maßnahme fürs rechtswidrig.
Als Begründung führte das Verwaltungsgericht an, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Festnahme auf Grund des begründeten Verdachtes, Herr C. habe eine Veruntreuung begangen, erfolgte. Die Polizei nannte in der Gegenschrift, Widerstand gegen die Staatsgewalt, als Festnahmegrund. Da, laut Judikatur, in einem Maßnahmenverfahren, der Festnahmegrund nicht mehr ausgetauscht werden kann, war der Beschwerde stattzugeben und die Festnahme und nachfolgende Anhaltung als rechtswidrig zu erklären.